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Ruhen von Beamtenverhältnissen

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Von der Beendigung von Beamtenverhältnissen ist das Ruhen von Beamtenverhältnissen zu unterscheiden. Auch hierbei gilt es verschiedene Alternativen zu unterscheiden. Dies soll in diesem Beitrag näher betrachtet werden.

Liebe Leserin, lieber Leser,


das Ruhen des Beamtenverhältnisses führt nicht gleichzeitig zu dessen Beendigung. Während der Zeit des Ruhens bleibt der Status als Beamter vielmehr bestehen, der Beamte kann jedoch die mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte nicht geltend machen und wird von seinen Pflichten (insbesondere der Dienstleistungspflicht) entbunden.


Durch das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird der Beamte stärker aus seinem Dienstverhältnis gelöst als etwa durch eine Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge. Das Ruhen erfasst grundsätzlich alle die Dienstausübung betreffenden Pflichten, soweit sie nicht auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fortbestehen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses hat dagegen auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen keinen Einfluss. Diese Pflichten sind auch noch nach dem Ende des Dienstverhältnisses zu erfüllen, gleich aus welchem Grund die Beendigung erfolgte. Nach dem Wegfall des „Ruhens“ leben die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder auf, ohne dass es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bedarf.


Das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis kann entweder kraft Gesetzes eintreten oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnet werden. Den wichtigsten Grund für das Ruhen der Rechte und Pflichten bildet die Annahme bestimmter politischer Mandate durch Beamte. So führt die Annahme der Wahl eines Beamten mit Dienstbezügen in den Deutschen Bundestag (§ 5 Abs. 1 AbgG) oder in einen Landtag (vgl. etwa Art. 30 BayAbgG) zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.


Von dem umfassenden Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ist das Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem bestimmten Amt bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Beamtenverhältnis auf Zeit zu unterscheiden (vgl. für Bayern Art. 45 Abs. 6 BayBG, Art. 46 Abs. 2 BayBG). In diesen Fällen bleiben die allgemein mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten unberührt. Die Beendigung des Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 45 Abs. 9, Art. 46 Abs. 2 BayBG) fällt ebenfalls nicht in den Regelungsbereich des § 21 BeamtStG/§ 30 BeamtStG.

 

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger

 


 

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