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Schwanger ja – aber bitte nicht in Bayern!

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Bereits in dem Beitrag „Bayerische Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit verfassungswidrig!“ wurde auf die Problematik der landesrechtlichen Vorschriften zum Entlassungsschutz hingewiesen. Jetzt hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf eine Popularklage hin entschieden: Dienstunfähige schwangere Beamtinnen müssen entlassen werden.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der bayerische Landtag hat nach seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Landtags- Drucksache 16/6742) als Reaktion auf eine Popularklage die Vorschriften zum Entlassungsschutz von Beamten auf Probe und auf Widerruf während des Mutterschutzes und der Elternzeit zwar geändert, aber die Entlassung im Falle einer Dienstunfähigkeit auch noch in der geänderten Regelung zugelassen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde vom BayVerfGH nunmehr mit Entscheidung vom 27.6.20111 abgewiesen.

Folge dieser Entscheidung: Dienstunfähige Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf sind in Bayern auch während der Schwangerschaft und der Elternzeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen. Ein Ermessen des Dienstherrn besteht dabei nicht.

Die Bayerische Verfassung bestimmt zum Schutz der Familien:

  • Art. 124 Abs. 1: „Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“
  • Art. 125 Abs. 1: „Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.“
  • Art. 126 Abs. 1 BV: „Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.“

Diese Verfassungsgrundsätze schützen jedoch dienstunfähige bayerische Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft oder der Elternzeit nach der o.g. Entscheidung des BayVerfGH nicht vor einer Entlassung!

Ergänzend sei auch noch auf Folgendes hingewiesen:

Das Bundesrecht bezieht in den § 4 und § 8 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung die Fälle dienstunfähiger Beamter auf Probe und auf Widerruf des Bundes ausdrücklich in den Entlassungsschutz mit ein!

Ich denke:

Besonderer Schutz für Familien – Kinder als köstlichstes Gut eines Volkes – Unterstützung durch den Staat: Das bietet zwar der Bund für seine Beschäftigten, nicht aber das Land Bayern.

Es ist sehr bedauerlich, dass sich der Schutz der Familie danach richtet, in wessen Diensten ein Beamter/eine Beamtin gerade steht.

Dieses Ergebnis ist letztendlich eine weitere bedauerliche Folge der Föderalismusreform.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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1 Az.: Vf. 17-VII-10

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