Sex in der Kirche: Polizist verliert seinen Beamtenstatus
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
alles andere als andächtig war es am Silvestermorgen 2010 in der barocken Pfarrkirche im oberbayerischen Rennertshofen zugegangen. Ein damals 26 Jahre alter Polizist hatte sich auf der Empore der schönen Kirche während eines Rosenkranz-Gebetes lautstark mit seiner Freundin vergnügt. Die Haushälterin des Pfarrers ging schließlich auf die Empore und erwischte das Paar in flagranti. Rund 20 Gottesdienstbesucher hätten an dem Rosenkranz teilgenommen. "Am Altar habe ich davon nichts mitbekommen", erklärte Pfarrer Nikolaus Maier zu dem Liebesspiel auf der Empore. Zunächst war nur eine Anzeige gegen das Pärchen die Folge.1
Damit nicht genug: Der Polizist nahm im Dienst von einer Bürgerin eine Schreckschusswaffe entgegen, füllte aber die entsprechenden Formulare nicht dienstordnungsgemäß aus, sondern nahm die Pistole mit nach Hause. Damit machte sich der Beamte zusätzlich einer Unterschlagung und eines Verwahrungsbruches schuldig.
Der Beamte hat daraufhin einen Strafbefehl wegen Unterschlagung und Verwahrungsbruch sowie Störung der Religionsausübung über 140 Tagessätze zu 60 Euro – insgesamt also 8400 Euro – erhalten. Da er keine Rechtsmittel einlegte, wurde dieser Strafbefehl rechtskräftig.
Nun musste sich das Verwaltungsgericht München mit der disziplinarrechtlichen Seite des Falls befassen. Der Dienstherr des Polizisten (Freistaat Bayern) hatte auf Entfernung aus dem Dienst geklagt. Das Gericht entschied: Das Verhalten des Mannes habe das Ansehen der Polizei hochgradig geschädigt. Das amouröse Verhalten des Mannes spielte dabei allerdings weniger eine Rolle. Das Gericht stützte sich viel mehr überwiegend auf das Waffenvergehen.
„Die Unterschlagung von Gegenständen, die in polizeiliche Verwahrung gegeben wurden, wiege besonders schwer“, erläuterte das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Demgegenüber habe der Vorfall in der Kirche „untergeordnete Bedeutung“, betonte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung.2
Ich denke:
Beide Vergehen des Beamten hätten schon für sich allein genommen zu einer Entfernung aus dem Dienst führen müssen.
Dabei darf allerdings der Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ nach § 77 Abs. 1 BBG nicht unberücksichtigt bleiben: Das Disziplinargericht hat stets das gesamte Fehlverhalten des Beamten zu berücksichtigen.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 77 Abs. 1 BBG lautet:
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
§ 13 BDG lautet:
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
1 Siehe hierzu auch den Blog: "Sex mit Schülerin: Keine Strafe - aber Entfernung aus dem Dienst“
2 http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.liebestoller-beamter-sex-in-der-kirche:-polizist-kaempft-um-job.1f5d25cd-5f9d-472e-b63d-51bd660a650e.html

