Sex mit Schülerin: Keine Strafe – aber Entfernung aus dem Dienst
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Traunstein wurde im Verfahren gegen Hans B. wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (§ 174 StGB) von einer Strafe abgesehen. Grund: Der Lehrer und seine ehemalige Schülerin verlobten sich und wollen so bald wie möglich heiraten.
Mit dem Urteil des Landgerichts Traunstein hatte es allerdings nicht sein Bewenden. Der Dienstherr des Lehrers klagte vor dem VG München gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – und bekam Recht.
Dabei gilt folgender Grundsatz:
Nur ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13 BDG und den entsprechenden Ländervorschriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Ich denke:
Die besondere Rechtsstellung, die ein Lehrer als Amtsträger gegenüber Schülern und Eltern besitzt, muss im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zwar berücksichtigt werden, im vorliegenden Fall jedoch hat die Entwicklung der persönlichen Beziehung gezeigt, dass weder das Vertrauen des Dienstherrn, noch das der Öffentlichkeit in einem solchen Maß zerstört wurde, dass die Entfernung aus dem Dienst als einzige disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
Schließlich ist nach § 13 BDG auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch das Verhalten, das er nach seiner Dienstpflichtverletzung an den Tag gelegt hat.
Wenn das Urteil des VG München in der zu erwartenden Berufungsverhandlung nicht aufgehoben wird, so leidet darunter nicht nur der Beamte, sondern auch seine künftige Familie – falls er eine solche aus finanziellen Überlegungen heraus überhaupt noch gründen kann.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
_______________________________
1 Passauer Neue Presse vom 10.2.2011
§ 14 BDG lautet:
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Zur Zumessung einer Disziplinarmaßnahme siehe:
-
Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, § 14 Rn. 1 ff
-
Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13 BDG, Rn. 1 ff.
-
Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 15, Rn. 22 ff

