Bärbel Bas ist seit dem 6. Mai 2025 Bundesministerin für Arbeit und Soziales. Sie spricht sich vehement für die Einbeziehung der Beamten in das gesetzliche Rentenversicherungssystem und in die gesetzliche Krankenversicherung aus.
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Pensionsansprüche der Beamten (Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung) sind Teil der Gesamtleistung des Dienstherrn für die Gesamtlebensdienstleistung des Beamten. Man kann deshalb von einer alimentativen Einheit von Besoldung und Versorgung sprechen.
Streitig ist jedoch, ob die Beamtenversorgung mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 5 GG beitragsfrei ausgestaltet werden muss, oder ob die Versorgung der Beamten – etwa nach österreichischem Vorbild – in eine einheitliche Rentenversicherung für Beamte, Angestellte und Freiberufler einfließen könnte.
Richtig ist: Ein Grundsatz der Beitragsfreiheit hat keinen besonderen Schutzzweck für die Beamten.
Es wäre sicher überzogen, die Beitragsfreiheit als vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten und von der Verfassung geschützten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG anzusehen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Alimentationspflicht des Dienstherrn durch eine um Beiträge verkürzte Besoldung noch beachtet wäre.
Würde man die Beamten in das gesetzliche Rentensystem oder in die die gesetzliche Krankenkasse aufnehmen, so müsste man wegen der alimentativen Einheit von Besoldung und Versorgung die Bezüge der aktiven Beamte (Besoldung) um das Entsprechende erhöhen.

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Nur auf diese Weise kann der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gesicherten Bestandsschutz entsprechen.
Die Ansprüche der Beamten auf Besoldung und Versorgung sind verfassungsrechtlich ebenso gesichert wie das Eigentum.1
Im Zusammenhang mit unterschiedlicher Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten hat das BVerfG die Position der Versorgungsempfänger und der Rentner als gleichwertig angesehen; der Unterschied zwischen echten und fiktiven Beiträgen sei nur rechtstheoretischer Natur und könne die Schutzwürdigkeit der Beamtenversorgung nicht einschränken.2
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Durch das Alimentationsprinzipwird die Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts der Beamten gewährleistet.3 Besoldung und Versorgung können daher nicht von der Bedürftigkeit abhängig gemacht werden und auch nicht nach Bedürftigkeit differenziert werden. Ebenso wenig können Privateinkünfte auf Besoldung und Versorgung angerechnet werden.4
Die eigentliche Ursache für die zahllosen Vorbehalte gegen das Alimentationsprinzip ist in der Unkenntnis der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse von Beamten und Angestellten zu sehen: Beamte sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung weisungsgebunden, sie dürfen – so das BVerfG und der EGMR – nicht streiken und haben sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es dem Ansehen ihres Amtes entspricht. Sie sind damit in ihren Grundrechten – anders als Arbeitnehmer – stark eingeschränkt.

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Ihre Handlungen sind außerdem gerade nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern allein auf eine gerechte und uneigennützige Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit. Damit sie diese Aufgabe nach ihrem verfassungsgemäßen Auftrag gerecht und unparteilich erfüllen können, muss ihnen ihr jeweiliger Dienstherr als Ausgleich ein großes Maß an finanzieller Absicherung während ihres aktiven Dienstes – aber auch noch nach dessen Beendigung – gewähren.
Gerade diese Umstände wecken bei vielen Außenstehenden Missgunst und Argwohn. Man sollte dabei aber weder in der Öffentlichkeit noch innerhalb des Berufsbeamtentums selbst vergessen, dass die in unserem Staat gewohnte und zu Recht als selbstverständlich geltende stabile Verwaltung nicht ohne ein funktionierendes und finanziell unabhängiges Berufsbeamtentum denkbar ist und ein gut funktionierendes Berufsbeamtentum wiederum nicht ohne das verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip existieren kann.
Man sollte dabei auch nicht vergessen, dass Beamte bereits durch den Bundeszuschuss die Renten und Krankenversicherungsausgaben der Arbeitnehmer bereits jetzt mitfinanzieren!
Die Bundeszuschüsse gliedern sich in drei verschiedene Zuschüsse an die allgemeine Rentenversicherung: Den allgemeinen Bundeszuschuss von rund 54,2 Milliarden Euro, den zusätzlichen Bundeszuschuss von rund 14,6 Milliarden Euro und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss von rund 15,4 Milliarden Euro.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 BVerfG 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 327 (387).
2 BVerfG 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 –, BVerfGE 105, 73 (124 f.).
3 BVerwG 28.11.1991 – 2 N 1/89 –, BVerwGE 89, 207 (208).
4 BVerfG 11.4.1967 – 2 BvL 3/62 –, BVerfGE 21, 329 (352).
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier Summer: Rn. 53ff zu § 1 BeamtStG
