Sonderurlaub für Schiedsrichter
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die „Profischiedsrichter“ Michael Emmer und Bibiana Steinhaus sind beide Polizeibeamte. Sie werden von ihren obersten Dienstherren allerdings unterschiedlich bei ihrem „Hobby“ unterstützt. Der Bayer Emmer ist als Spitzensportler anerkannt und genießt deshalb mit sieben Tagen Dienstbefreiung pro Jahr urlaubsrechtliche Privilegien, die Niedersächsin Steinhaus – einzige Dame bei den „Profischiedsrichtern“ – dagegen nicht.
Die niedersächsische Schiedsrichterin erwägt deshalb sogar einen beruflichen Wechsel nach Bayern.
Die Vorzüge des bayerischen Beamtenrechts gegenüber dem Beamtenrecht beim Bund oder in anderen Ländern wurde hinsichtlich der Amtsbezeichnungen bereits in dem Blog: Kommen Sie nach Bayern – Ihr Titel ist schon da! erläutert.
Auch im Urlaubsrecht gilt: Jedes Land ist für die Auslegung der entsprechenden Dienstbefreiungstatbestände (z.B. § 16 der bayerischen Urlaubsverordnung) selbst verantwortlich. Bayern kann also zugunsten seiner als Profischiedsrichter tätigen Beamten anders entscheiden als z.B. Niedersachsen, Bremen oder Mecklenburg – Vorpommern.
Wie verhält es sich nun aber mit Schiedsrichtern im Amateurbereich?
Für jeden Schiedsrichter – nicht nur im Profibereich – ist die körperliche Fitness sowie die Kenntnis und Auslegung aller Fußballregeln die unbedingte Voraussetzung, damit er diese verantwortungsvolle Ehrenaufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann. Um die körperliche Voraussetzung zu erlangen bzw. zu behalten, muss jeder Referee unter großem Zeitaufwand ein umfangreiches Trainingsprogramm absolvieren. Für die notwendige fachliche Kompetenz hat er regelmäßig Seminare und andere Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und Leistungstests abzulegen. Sollten da nicht auch Profi- und Amateurschiedsrichter in urlaubsrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden?
Aber: Nach den Tatbeständen des Urlaubsrechts kann nur Spitzensportlern für die Teilnahme an herausragenden Wettkämpfen eine Dienstbefreiung gewährt werden. Der Grund für diese Differenzierung wird darin gesehen, dass hier durch längere Reisen und Aufenthalte ein zeitlicher Mehraufwand entsteht.
Ich denke:
Bei der Freistellung von Schiedsrichtern sollte ein großzügiger Maßstab angelegt werden.
Im Gegensatz zu Spitzensportlern üben gerade Schiedsrichter ihr Hobby letztendlich für die Allgemeinheit aus. Wer denkt, dass diese Tätigkeit nur ein angenehmer Zeitvertreib ist, der sollte einmal ein „Spitzenspiel“ in einer beliebigen Kreisklasse besuchen.
Aber auch Schiedsrichter im Profibereich machen bekanntlich Fehler. Ein Beispiel: Als der frühere Fußballprofi Willi Lippens auf eine Verwarnung (Gelbe Karte) und den darauf folgenden Kommentar des Schiedsrichters „Herr Lippens, ich verwarne Ihnen“ mit den Worten antwortete: „Herr Schiedsrichter, ich danke Sie“, wurde er prompt des Feldes verwiesen. Eine klare Fehlentscheidung!
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 http://www.heimatsport.de vom 12.5.2011
2 Passauer Neue Presse vom 12.5.2011, Seite 15.
3 http://www.mitten-im-pott.de/willi.html
Zum Urlaubsrecht vgl.:
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Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes
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Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG, Rn. 1 ff

