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Sonderurlaub ohne Dienstbezüge

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In einigen Ausnahmefällen kann der Dienstherr den Beamten für eine gewisse Zeit ohne Besoldung vom Dienst freistellen. Darunter fällt insbesondere ein Sonderurlaub in bestimmten Ausnahmefällen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

eine Freistellung vom Dienst ohne Besoldung kann erfolgen, wenn die Beamtenrechte dies vorsehen, wie das z. B. nach § 18 der UrlV in Bayern möglich ist.

(1) 1 Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). 2 In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. 3 Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung). …

(3) 1 Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt. …

Die Auswirkungen der Freistellung sind dann insbesondere wie folgt:

  • Die Besoldung (auch die Anwärterbezüge) und der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entfallen. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung vermindert sich um die Zeit der Freistellung ohne Besoldung. Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht berührt.

  • Der Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet.

  • Das Ruhegehalt vermindert sich, denn die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig, es sei denn, die Freistellung erfolgte aus dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Die Beurlaubung wird in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht auf die Wartezeit angerechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Maßgeblich für die Höhe des Ruhegehalts ist grundsätzlich die erreichte Dienstaltersstufe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

  • Hinsichtlich des Jubiläumsdienstalters gilt die Freistellung ohne Besoldung grundsätzlich nicht als Jubiläumsdienstzeit.

  • Der Vorbereitungsdienst kann um die Zeit der Freistellung verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht werden kann.

  • Die Probezeit wird um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gehemmt. Eine Anrechnung für die Zeit der Erprobung erfolgt grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass die Probezeit entsprechend verlängert wird.

  • Die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts bleiben ebenfalls unberührt, die Beurlaubung kann nicht dazu führen, dass der Beamte mehr Nebentätigkeiten ausübt, als ihm das beim aktiven Dienst möglich ist.

  • Der jährliche Erholungsurlaub wird um jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel gekürzt.

  • Der Dienstherr kann aus wichtigen Gründen die Dauer des Urlaubs auch nachträglich beschränken.

Dient der Urlaub zumindest „auch“ dienstlichen Interessen, so kann der Dienstherr die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. Dabei ist aber vom Dienstherrn ein strenger Maßstab anzulegen. Persönliche Interessen rechtfertigen eine bezahlte Freistellung in keinem Fall. Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf dann aber der Zustimmung des dafür zuständigen Ministeriums (in Bayern des Finanzministeriums) bzw. bei Beamten der Gemeinden der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge kann aber auch mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag beendet wird.

Die Freistellung setzt dabei als begünstigender Verwaltungsakt stets einen entsprechenden Antrag des Beamten voraus. Siehe dazu:

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zum Sonderurlaub vgl.:
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG, Rn. 130 ff.


Zu den versorgungsrechtlichen Folgen beim Sonderurlaub vgl.:
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder

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