Das BVerwG hat ein sehr interessantes Urteil zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von ausländischen Straftaten nach deutschem Recht gefällt.
Liebe Leserin, lieber Leser,
1. Ruhestandsbeamte
Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss v. 4.9.2025 – 2 C 13.24 – entschieden.
Es hat damit die Disziplinarklage eines Dienstherrn auf Aberkennung des Ruhegehalts (siehe etwa § 12 BDG bzw. für Bayern Art. 13 BayDG) als unbegründet zurückgewiesen. Nach geltendem Recht unterliege – so das BVerwG ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Eine vom ehemaligen Beamten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon jedoch nicht erfasst.
Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehört also nicht zu den einem ausländischen Strafurteil zukommenden Wirkungen.
2. Aktive Beamte:
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist bei einem aktiven Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Diese gesetzliche Verhaltenspflicht endet dabei aber nicht an den Landesgrenzen!

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Hierzu gilt:
Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nach Art. 25 Abs. 2 BayDG nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Zu den gesetzlich geordneten Verfahren können auch ausländische Strafverfahren gerechnet werden, wenn sie deutschen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und in einem geordneten Verfahrensgang tatsächliche Feststellungen getroffen wurden, die eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme bilden.
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Bei ausländischen Verfahren ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung besonders zu würdigen, ob die getroffenen Feststellungen ebenso zuverlässig sind, wie die in einem vergleichbaren deutschen Verfahren getroffenen Feststellungen. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen Feststellungen sind nach zwar nicht bindend (siehe etwa Art. 25 Abs. 2 BayDG), aber ohne erneute Überprüfung verwertbar. Die Verwertung der in dem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen steht hier im Ermessen der für das Disziplinarverfahren zuständigen Behörde. Zwischen dem anderen Verfahren und dem Disziplinarverfahren muss außerdem keine Sachverhaltsidentität bestehen, die in dem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen müssen aber für das Disziplinarverfahren einschlägig sein. Es genügt, wenn sie einen Teilaspekt des Disziplinarverfahrens betreffen. Es muss sich um tatsächliche Feststellungen, nicht um rechtliche Bewertungen handeln (siehe zum Problem der Verwertbarkeit ausländischer Verfahren (Zängl/Großestreuer/Pahlke, Art. 25 BayDG, Rn. 20 und 21).
Auch das BVerwG hat in seinem Urteil v. 19.4.2018 – 2 C 59/16, E 162, 1, NVwZ-RR 2018, 939 eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ausländischer rechtskräftiger Strafurteile bejaht. Im Rahmen der Entscheidung über eine nochmalige Feststellung der für das Disziplinarverfahren erheblichen Tatsachen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Gericht weiterhin zu prüfen, ob in dem im Ausland geführten Strafverfahren die Anforderungen erfüllt worden sind, die gemäß Art. 6 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG an ein faires Verfahren gestellt werden. Nach dem BVerwG muss außerdem zumindest geprüft werden, ob dem Beamten im Rahmen des ausländischen Strafverfahrens ein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist.

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Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn.52 zu § 24 BeamtStG
