Streikrecht für Beamte – Teil II
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Nach der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren einzustellen, wenn ein Beamter – im konkreten Fall eine Lehrerin – nicht dem Kernbereich der Hoheitsverwaltung angehört.
Dazu ist Folgendes anzumerken:
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Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken dürfen.3 Wer also als Beamter streikt, der begeht ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht.
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Es fragt sich insbesondere, welche Tätigkeiten zum „Kernbereich der öffentlichen Verwaltung“ zu zählen sind. Rechnet dazu nur die Eingriffsverwaltung wie Polizei und Justiz, oder sind auch andere Tätigkeiten solche, die nach Art. 33 Abs. 4 GG dem verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt unterliegen? Siehe dazu auch den Blog-Beitrag Müssen Lehrer Beamte sein?
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Das Streikverbot wird in erster Linie damit begründet, dass Art. 33 Abs. 5 GG vorsieht, das Berufsbeamtentum unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze zu regeln.
Ich denke:
Auch nach der Entscheidung des VG Düsseldorf steht den Beamten ein Streikrecht verfassungsrechtlich generell nicht zu.
Alle Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz Ihrem Dienst zu widmen (§ 61 Abs. 1 BBG und § 34 BeamtStG. Dies stellt nach Art. 33 Abs. 5 einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Das gilt nicht nur für den Bereich der Eingriffsverwaltung (z.B. Polizei und Justiz), sondern auch für den Bereich der Leistungsverwaltung (Lehrerschaft, Kommunalverwaltung etc.).
Beamte haben wie alle anderen Arbeitnehmer das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Dem Wortlaut des Grundgesetzes ist zwar keine Beschränkung des Grundrechts zu entnehmen. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 155 ff) vertritt – völlig zu Recht – die Auffassung, dass darüber hinaus ein Streikrecht für Beamte nicht besteht. Das Streikverbot ist vielmehr untrennbar mit dem Wesen des Berufsbeamtentums verbunden!
Wollte man – wie es nach dem VG Düsseldorf den Anschein hat – das Streikrecht auch nur für einen Teil der Berufsbeamten zulassen, so müsste man nicht nur das Grundgesetz ändern, man würde letztendlich das Berufsbeamtentum in seiner bewährten Form gänzlich abschaffen.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur hoheitlichen Tätigkeit von Lehrern wird empfohlen:
- Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 1 BeamtStG, Rn. 72
- Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 14 Rn. 26 ff
- v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 3 BeamtStG, Rn. 109

