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Streikrecht für Beamte

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Nach mehreren Pressemitteilungen fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) von der NRW-Regierung ein modernes Dienstrecht für die 310.000 Beamten in Land und Kommunen. Der Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Andreas Meyer-Lauber, forderte zudem das Streikrecht für Beamte. Ausgenommen soll nur der Sicherheitsbereich bleiben.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Das Streikverbot wird in erster Linie damit begründet, dass Art. 33 Abs. 5 GG vorsieht, das Berufsbeamtentum unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze zu regeln. Nach diesen Grundsätzen stehe es Beamten nicht zu, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streik) zu beteiligen. Diese Rechtsauffassung wird von den Gewerkschaften nicht geteilt. Nach ihrer Auffassung kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht höher gestellt werden als das Grundrecht auf Streik nach Art. 9 GG. Aber:

Ein Streikrecht steht den Beamten verfassungsrechtlich generell nicht zu.

Diese Einschränkung stellt nach Art. 33 Abs. 5 einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sie gilt nicht nur für den Bereich der Eingriffsverwaltung (z.B. Polizei und Justiz), sondern auch für den Bereich der Leistungsverwaltung (Lehrerschaft, Kommunalverwaltung etc.).

Beamte haben wie alle anderen Arbeitnehmer das Recht, sich in Gewerk­schaften zusammenzuschließen. Dem Wortlaut des Grundgesetzes ist zwar keine Beschränkung des Grundrechts zu entnehmen. Doch das Bundesverfassungsgericht  (BVerfGE 7, 155 ff) vertritt – völlig zu Recht – die Auffassung, dass darüber hinaus ein Streikrecht für Beamte nicht besteht. Das Streikverbot ist vielmehr untrennbar mit dem Wesen des Berufsbeamtentums verbunden!

Wollte man das Streikrecht für Beamte begründen, so müsste man nicht nur das Grundgesetz ändern, man würde letztendlich  das Berufsbeamtentum in seiner bewährten bestehenden Form gänzlich abschaffen!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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