Tragen von Polizeiuniform außerhalb des Dienstes
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Kleider machen Leute - Dienstkleidung von Beamten lautete ein Beitrag in dieser Reihe, der es sicher wert ist, noch einmal gelesen zu werden. „Kleider machen Leute“ könnte auch dieser Beitrag über eine Entscheidung des HessVGH überschrieben werden, welcher folgender Fall zu Grunde lag:
Der Antragsteller war Erster Polizeihauptkommissar und stellvertretender Personalratsvorsitzender beim Polizeipräsidium Nordhessen, sowie Vorsitzender der Bezirksgruppe Nordhessen der Gewerkschaft der Polizei. Er gab dem Hessischen Rundfunk ein Interview zur möglichen Schließung von Polizeirevieren aufgrund von Personalmangel. In dem Interview äußerte sich der Antragsteller u. a. wie folgt:
„Ich stehe hier in Uniform vor Ihnen. Es wurde schon mal hier im Haus – bei uns jedenfalls – untersagt, in Uniform Interviews zu geben. Ich sage meine Meinung so wie ich das vertreten möchte und kann, in Uniform. Ich bin Polizist, ich arbeite in Uniform, und entsprechend sage ich auch meine Meinung in Uniform.“
Das Polizeipräsidium Nordhessen leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeihauptkommissar ein und sprach eine Missbilligung aus. Nach der Einstellung des Verfahrens erging ein Bescheid, durch welchen es dem Antragsteller untersagt wurde, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter gegenüber Medien Interviews in Uniform zu geben. Begründet wurde dies mit der Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der hessischen Polizei, wonach es grundsätzlich verboten ist, Dienstkleidung außerhalb des Dienstes zu tragen.
Gegenstand des Verfahrens war damit die Frage, ob der Antragsteller wegen Art. 9 Abs. 3 GG das Recht hat, als Polizeibeamter im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Betätigung Interviews in Uniform geben zu dürfen.
Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass durch Art. 9 Abs. 3 GG und § 52 BeamtStG auch die Koalitionsfreiheit und die Betätigung innerhalb einer Beamtengewerkschaft geschützt wird. Das Interview wurde dadurch aber nicht zu einer „dienstlichen Tätigkeit“. Das Recht, sich im Rahmen der Koalitionsfreiheit betätigen zu können, lässt die Dienstpflichten des Beamten unberührt. Erfolgt eine Betätigung als Gewerkschaftsfunktionär aber nicht im Rahmen der von dem Beamten zu erbringenden Arbeitszeit bzw. in Ausübung seines Dienstes, sondern außerhalb dieser Tätigkeit, so kann sich ein Beamter nicht darauf berufen, ein Recht zum Tragen der Uniform zu haben – so der HessVGH.
Zum einen kann gerade wegen der Legitimationsfunktion der Uniform für Polizeivollzugsbeamte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit der Geltendmachung koalitionsspezifischer Forderungen vermischt wird.2
Eine Polizeiuniform unterstreicht die Autorität, die das Tragen der Uniform dem Beamten zur Ausübung der ihm eingeräumten hoheitlichen Befugnisse vermittelt. Wird aber nun das öffentliche Vertrauen in die Objektivität der Amtsausübung verletzt, wenn ein Beamter in seiner Eigenschaft als Vertreter der Polizeigewerkschaft ein Interview in Uniform gibt? Der HessVGH meint dazu:
„Soll die Uniform bzw. das Tragen der Uniform ihren Zweck, nämlich die Legitimation des Beamten im Zusammenhang mit der Dienstausübung äußerlich erkennbar zu machen, dauerhaft erfüllen, so gebietet dies, einen ungeregelten Gebrauch der Uniform außerhalb des Dienstes zu unterbinden.“
Ich denke:
Vielleicht ging es hier dem Beamten nicht nurum die Äußerung einer Gewerkschaftsmeinung, sondern im besten Fall auch um die Interessen der Öffentlichkeit an der Effektivität der polizeilichen Tätigkeit und damit um Sicherheitserwägungen.
Wie wäre das Urteil des HessVGH wohl ausgefallen, wenn der Polizeibeamte – noch in Uniform – auf seinem Nachhauseweg vom Dienst dem Fernsehsender ein „Zufallsinterview“ auf der Straße gegeben hätte?
Die Entscheidung des HessVGH ist zumindest „diskussionswürdig“.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Beschluss vom 11.8.2011, ZBR 2012, 137ff.
2 BVerfG vom 6.2.2007, ZTR 2007, 185.
Zum Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes vgl.:
Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 75 BayBG, Rn. 7

