Verbot der Altersdiskriminierung gilt für alt und jung
Liebe Leserin, lieber Leser,
das BVerwG (Urteil v. 20.4.2023 – 2 C 11/22 – ZBR 2023, 386) hat entschieden: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010, der eine Begrenzung der versorgungsrechtlichen Wartezeiten auf die Vollendung des 17. Lebensjahres enthielt, war europarechtlich nicht gerechtfertigt. Das BVerwG hob dabei die entgegenstehende Entscheidung des BayVGH (Urteil vom 28.6.2022, Az. 14 BV 19.580) auf.
Nach dem BVerwG war die hier maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 unionsrechtswidrig und deshalb grundsätzlich unanwendbar, denn sie begründete eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und war nicht mit Art. 6 RL 2000/78 EG vereinbar. Der BayVGH war hier noch der Auffassung, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt sei, bei dem Bezug von sozialen Absicherungen eine altersmäßige Abstufung vorzunehmen.
Dass dem nicht so ist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 20.4.2023 eindeutig aufgezeigt.
Fazit:
Das Urteil zeigt eindeutig: Altersdiskriminierung ist dem Staat nicht nur in eine Richtung untersagt!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 94. zu § 1 BeamtStG

