rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Vergewaltiger: Niedriges Strafmaß weil er Beamter ist!

Ein verbeamteter Feuerwehrmann vergewaltigte eine Bekannte. Das Gericht entschied sich für eine milde Bewährungsstrafe, damit er seinen Beamtenstatus nicht verliert. Das Urteil stieß auf große Empörung.1

Basslsperger_100x100px_rund_min.png
7 Bewertungen

Liebe Leserin, lieber Leser,

§ 24 Abs. 1 BeamtStG lautet:

„Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr […] verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.“

Damit der Angeklagte seinen Beamtenstatus aufgrund dieser Vorschrift also nicht automatisch verliert, lautete das Urteil des Gerichts auf nur 11 Monate mit Bewährung.

Was war geschehen?

Der Feuerwehrmann hatte seine 31-jährige Bekannte nach Hause begleitet. Ihr war schwindelig geworden, zu Hause schlief die Frau auf dem Sofa ein. Der Feuerwehrmann nutzte das offenbar aus. Wie sich im Verfahren herausstellte, zog er den Rock der Frau hoch und ihre Strumpfhose herunter. Danach berührte er die Vagina der Frau und drang „mit einem nicht mehr genau feststellbaren Körperteil für zirka 5-6 Sekunden vaginal in die Geschädigte ein", so gab eine Sprecherin des zuständigen Amtsgerichts wieder. Zwar sei jede Penetration eine Vergewaltigung, aber was genau geschehen sei, habe nicht rekonstruiert werden können. Das Schöffengericht ging davon aus, dass ein Eindringen mit dem Glied nicht nachweisbar sei.1

Der Feuerwehrmann berief sich auf Gedächtnislücken. Er war zur Tatzeit mit  mehr als zwei Promille betrunken, hatte sich jedoch bei dem Opfer entschuldigt und ihm freiwillig 6.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt. Dies wertete das Gericht strafmildernd. Zudem sieht das Gesetz – so das Gericht – ausdrücklich vor, dass die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und der Verlust des Beamtenstatus deshalb eine „zu große Härte“ sei. Der Täter sei außerdem mit 25 Jahren noch jung, die Tat war „eine unreife Reaktion“ auf die Trennung von der Ehefrau gewesen und eben das habe man strafmildernd gewertet.

„Die Strafe hätte höher ausfallen müssen“, so jetzt aber die Staatsanwaltschaft.2 Deshalb habe man Berufung eingelegt. „Maßgebliche strafschärfende Umstände sind unserer Ansicht nach die massiven Folgen für die Geschädigte und der mit dem Tatablauf einhergehende besondere Vertrauensbruch.“ Laut der Geschädigten seien die Tage nach der Tat für sie „sehr schlimm“ gewesen. Sie habe nicht mehr geschlafen, später sei sie bei jedem kleinen Geräusch aufgewacht. Sie habe eineinhalb Jahre Therapie absolvieren müssen und sie sei nach wie vor schreckhaft, habe Probleme mit Menschen, „die ihm ähnlich sehen“, ekle sich vor starken Männerparfüms und Umarmungen. Usw.

Blogger-Bild_mitNews.png

News Beamtenrecht

Aktuell informiert.

Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen aktuellen Beiträgen stets auf dem Laufenden rund um das Thema Beamten- und Beihilferecht.

Fazit:

Egal, was man von dem Urteil hält: Feststeht, dass der verbeamtete Feuerwehrbeamte noch ein Disziplinarverfahren wegen seines außerdienstlichen Verhaltens zu erwarten hat und dies könnte am Ende doch noch zu einer Entfernung aus dem Dienst und damit zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses führen!

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 https://www.stern.de/gesellschaft/vergewaltigung--urteil-gegen-feuerwehrmann-sorgt-fuer-diskussion-35350180.html

2 Siehe unter Süddeutsche Zeitung vom 31.12.2024

Literaturhinweis:

Lexikon Beamtenrecht, Stichwort Verlust der Beamtenrechte,

Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG, Rn. 1ff.

Schütz/Maiwald, § 24 BeamtStG, Rn. 1ff.

v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 24 BeamtStG, Rn. 1ff.

Quiz Beamtenrecht

Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?

Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!

18852-HJR-Website-Bebilderung-quiz-icon-freigestellt.png
18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Beamtenrecht

Seien Sie zu den beiden Themen Beamtenrecht und Beihilferecht immer informiert und auf den neuesten Stand. Mit Inhalten aus unseren Blogs, Newsbeiträgen und aktuellen Produkten aus dem rehm-Shop.

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
9 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 25.01.2025 um 23:14

@K.H. Genau, den Blog hatte ich auch gelesen, der Fall war ähnlich und am Ende stand die Entfernung durch Urteil des VG bzw. VGH. Deshalb denke ich, die StA München I hätte hier wegen der 11 Monate nicht in Berufung gehen, sondern dem Eindruck einer Vermischung von Straf- und Disziplinarrecht deutlicher entgegentreten sollen. Disziplinarrechtlich unterscheiden sich die Fälle deutlich, denn es geht hier um einen betrunkenen außerdienstlichen Vorfall im privaten Raum und keine innerdienstliche Straftat als Amtsträger, und Polizisten haben auch nochmal eine andere Stellung als Feuerwehrbeamte. Seien wir mal gespannt, wie jetzt das LG entscheidet.
kommentiert am 25.01.2025 um 20:33

MB; Wie im Blog ausgeführt und von Ihnen ebenfalls dargestellt liegen Strafverfahren und Disziplinarrecht auf 2 völlig unterschiedlichen Ebenen. Hoch interessant ist in diesem Zusammenhang der im Blog erwähnte Beitrag "Verlust der Beamtenrechte. Hier wird ein Fall erläutert, der dem nun hier beschriebenen in puncto Strafzumessung sehr ähnlich ist. Man beachte dort die Konsequenzen!
kommentiert am 25.01.2025 um 13:41

Mit ihrer Berufung brüskiert die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht hier ein bisschen, weil sie den medial verbreiteten Eindruck eines zu milden Fehlurteils stützt. Das ist jedoch falsch. Bei einer Bewährungsstrafe macht es - strafrechtlich gesehen - überhaupt keinen großen Unterschied, ob nun 11 oder die geforderten 18 Monate verhängt werden. Geht man vom Tatbestand des § 177 StGB und dessen Strafrahmen von 3 Monaten (minder schwerer Fall) bis zu 5 Jahren aus, fällt das Urteil auf den ersten Blick nicht grob aus dem Rahmen. Man sollte der Entscheidung des Schöffengerichts, das neben einer Berufsrichterin mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist und mit besonderer "Stimme des Volkes" spricht, mehr Respekt entgegenbringen und braucht hier nicht aus reiner Verlegenheit über die mediale Berichterstattung mit einer Berufung um die Ecke zu kommen. Denn hinsichtlich der umstrittenen beamtenrechtlichen Konsequenzen argumentiert die Richterin in ihrer Urteilsbegründung völlig korrekt - die drohende Entlassung durfte bei der Strafzumessung nur auf eine Weise berücksichtigt werden, nämlich zugunsten des Angeklagten. Das Strafgericht kann nicht gedanklich eine beamtenrechtliche Disziplinarentscheidung vorwegnehmen, um dann daran orientiert das entsprechende Strafmaß festzulegen, z.B. auf 13 Monate, um eine Entlassung kraft Gesetzes herbeizuführen. So ist das definitiv nicht vorgesehen, dazu muss man nur mal in § 46 StGB hineinschauen. Strafrecht und Disziplinarrecht sind zwei verschiedene Instrumente, die verschiedenen Zwecken dienen und unterschiedlichen Bemessungskriterien folgen, vgl. Art. 14 BayDG. Disziplinarmaßnahmen sind auch keine Nebenstrafen im Sinne des StGB. Das müsste Frau Leiding dann eben für die Journalisten entsprechend einordnen und es nicht dem Landgericht zuschieben. Zumal eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren auf jeden Fall in Betracht kommt. Wenn die Berufung nun keinen Erfolg hat, könnte der Täter dadurch sogar effektiv noch länger im Beamtenverhältnis bleiben, weil das Disziplinarverfahren jetzt erst mal bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LG ausgesetzt bleibt.
kommentiert am 22.01.2025 um 15:32

Hallo liebe oder lieber Herr K. (sorry, für mich ist Geschlecht nicht ersichtlich) Ich fordere ja einen Status für alle, basierend auf der Grundidee des Beamtentums! Es ist für mich aber eindeutig, zur politischen Klugheit gehört es, in einen laufenden Privatisierungsprozess hinein keine neuen Beamtenverhältnisse zu begründen! Die Telekom wäre noch früher zu privatisieren gewesen! Die Bahnprivatisierung finde ich in Ordnung, Probleme liegen meist an Management, nicht an der Mitarbeiterschaft! Ich bin also für einen leicht veränderten Beamtenstatus als Einheitsdienstrecht, siehe Italien nach dem Krieg ,nur öffentlich rechtlich ernannte Beschäftigte! Angestellte sollten nur befristet und sehr begrenzt vorkommen! Natürlich hierzulande ohne Streikrecht, was sonst zu einer Rosinenpickerei führen würde! Gerne können weitere Aufgaben privatisiert werden! Bewährungshilfe, Wetterdienst, Gerichtsvollzieher, da sind durchaus Privatisierungen möglich! Also: Beamte als Einheitsdienstrecht, Privatisierungen durchaus und natürlich Arbeiter und befristete Angestellte! Ich empfehle: Walter Leisner: Legitimation des Berufsbeamtentums aus der Aufgabenerfüllung: Alle Wesentlichen Staatsaufgaben außerhalb der Arbeiterschaft in Beamtenhand!
kommentiert am 22.01.2025 um 15:21

Hallo liebe oder lieber Herr K. (sorry, für mich ist Geschlecht nicht ersichtlich) Ich fordere ja einen Status für alle, basierend auf der Grundidee des Beamtentums! Es ist für mich aber eindeutig, zur politischen Klugheit gehört es, in einen laufenden Privatisierungsprozess hinein keine neuen Beamtenverhältnisse zu begründen! Die Telekom wäre noch früher zu privatisieren gewesen! Die Bahnprivatisierung finde ich in Ordnung, Probleme liegen meist an Management, nicht an der Mitarbeiterschaft! Ich bin also für einen leicht veränderten Beamtenstatus als Einheitsdienstrecht, siehe Italien nach dem Krieg ,nur öffentlich rechtlich ernannte Beschäftigte! Angestellte sollten nur befristet und sehr begrenzt vorkommen! Natürlich hierzulande ohne Streikrecht, was sonst zu einer Rosinenpickerei führen würde! Gerne können weitere Aufgaben privatisiert werden! Bewährungshilfe, Wetterdienst, Gerichtsvollzieher, da sind durchaus Privatisierungen möglich! Also: Beamte als Einheitsdienstrecht, Privatisierungen durchaus und natürlich Arbeiter und befristete Angestellte! Ich empfehle: Walter Leisner: Legitimation des Berufsbeamtentums aus der Aufgabenerfüllung: Alle Wesentlichen Staatsaufgaben außerhalb der Arbeiterschaft in Beamtenhand!
kommentiert am 22.01.2025 um 14:28

Hallo liebe oder lieber Herr K. (sorry, für mich ist Geschlecht nicht ersichtlich) Ich fordere ja einen Status für alle, basierend auf der Grundidee des Beamtentums! Es ist für mich aber eindeutig, zur politischen Klugheit gehört es, in einen laufenden Privatisierungsprozess hinein keine neuen Beamtenverhältnisse zu begründen! Die Telekom wäre noch früher zu privatisieren gewesen! Die Bahnprivatisierung finde ich in Ordnung, Probleme liegen meist an Management, nicht an der Mitarbeiterschaft! Ich bin also für einen leicht veränderten Beamtenstatus als Einheitsdienstrecht, siehe Italien nach dem Krieg ,nur öffentlich rechtlich ernannte Beschäftigte! Angestellte sollten nur befristet und sehr begrenzt vorkommen! Natürlich hierzulande ohne Streikrecht, was sonst zu einer Rosinenpickerei führen würde! Gerne können weitere Aufgaben privatisiert werden! Bewährungshilfe, Wetterdienst, Gerichtsvollzieher, da sind durchaus Privatisierungen möglich! Also: Beamte als Einheitsdienstrecht, Privatisierungen durchaus und natürlich Arbeiter und befristete Angestellte! Ich empfehle: Walter Leisner: Legitimation des Berufsbeamtentums aus der Aufgabenerfüllung: Alle Wesentlichen Staatsaufgaben außerhalb der Arbeiterschaft in Beamtenhand!
kommentiert am 22.01.2025 um 14:27

Hallo liebe oder lieber Herr K. (sorry, für mich ist Geschlecht nicht ersichtlich) Ich fordere ja einen Status für alle, basierend auf der Grundidee des Beamtentums! Es ist für mich aber eindeutig, zur politischen Klugheit gehört es, in einen laufenden Privatisierungsprozess hinein keine neuen Beamtenverhältnisse zu begründen! Die Telekom wäre noch früher zu privatisieren gewesen! Die Bahnprivatisierung finde ich in Ordnung, Probleme liegen meist an Management, nicht an der Mitarbeiterschaft! Ich bin also für einen leicht veränderten Beamtenstatus als Einheitsdienstrecht, siehe Italien nach dem Krieg ,nur öffentlich rechtlich ernannte Beschäftigte! Angestellte sollten nur befristet und sehr begrenzt vorkommen! Natürlich hierzulande ohne Streikrecht, was sonst zu einer Rosinenpickerei führen würde! Gerne können weitere Aufgaben privatisiert werden! Bewährungshilfe, Wetterdienst, Gerichtsvollzieher, da sind durchaus Privatisierungen möglich! Also: Beamte als Einheitsdienstrecht, Privatisierungen durchaus und natürlich Arbeiter und befristete Angestellte! Ich empfehle: Walter Leisner: Legitimation des Berufsbeamtentums aus der Aufgabenerfüllung: Alle Wesentlichen Staatsaufgaben außerhalb der Arbeiterschaft in Beamtenhand!
kommentiert am 22.01.2025 um 08:28

Herr Heinzen: Lesen Sie doch auch mal den Blog von Herrn Baßlsperger: "Aus befristeten Lehrerverträgen werden Beamtenverhältnisse." Übrigens: Als das Bahnpersonal noch verbeamtet war gab es fast keine Verspätungen oder Zugausfälle! Beste Grüße, K.H.
kommentiert am 21.01.2025 um 14:37

Frohes neues Jahr 2025 nachträglich! Was ein Sonnenschein im Beamtenstatus!😜?😎? Die Richter sind nicht zu verstehen, schaden den Beamten in der Gesamtheit! Wieso ist der Blogbetreiber eigentlich nicht mutiger und fordert die Verbeamtung aller Staatsbediensteten? Reine befristete Hilfstätigkeiten außen vor natürlich und die Frage der Pensionshöhe und der Rolle der Arbeiter wäre natürlich ausführlich auf politischer Ebene zu diskutieren.Bis zur letzten Sekunde vor der Privatisierung wurde im Postnachfolgebereich verbeamtet, aber jahrelang „nur“ angestellte Lehrkräfte in Bremen! Alles nicht zu verstehen! Die Verbeamtung muss System haben, kein Zufall sein!
SX_LOGIN_LAYER