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Verspätete Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig?

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Die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist gesetzlich vor-geschrieben. Gleichwohl erfolgen nach der bestandenen Laufbahnprüfung die Ernennungen in das Beamtenverhältnis auf Probe mit großer Regelmäßigkeit erst mit einer oft mehrmonatigen Verspätung. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Verzögerung nicht zu einer unge-rechtfertigten Benachteiligung der Nachwuchsbeamten führt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

schon in dem Beitrag Anspruch auf Ernennung nach bestandener Ausbildung? wurde ausgeführt, dass Anwärter nach einer bestandenen Laufbahnprüfung nur in Ausnahmefällen einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe besitzen. Die Ernennungspraxis bringt aber noch ein weiteres Problem mit sich:

  • für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zwei Jahre (§ 12 BLV)

  • für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes drei Jahre (§ 13 BLV) und

  • für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes wiederum zwei Jahre (vgl. § 14 BLV)

Das hier zu behandelnde Problem soll durch das folgende Beispiel verdeutlicht werden:

In der Praxis erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Widerruf etwa zum 1.September. Daran schließt sich der Vorbereitungsdienst von zwei bzw. drei Jahren an. Dieser Vorbereitungsdienst endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung (vgl. § 17 BLV und das jeweilige Landesrecht). Die Beamten werden nach der bestandenen Prüfung bereits auf den Dienstposten eingesetzt, die sie später einmal einnehmen werden. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt dann aber regelmäßig nicht schon zum 1.9., sondern erst zum 1.10., zum 1.11. oder gar erst zum 1.12.. Auf diese Weise wird die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf de facto um mehrere Monate verlängert. Die Beamten erhalten in diesen Monaten lediglich Anwärterbezüge. Die ihrem jeweiligen Eingangsamt entsprechenden Dienstbezüge stehen ihnen erst ab ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe zu.

Durch diese Praxis spart sich also der Dienstherr auf der einen Seite Besoldungsleistungen, die den Nachwuchsbeamten auf der anderen Seite entgehen. Dazu ist zu bemerken, dass eine frühere Ernennung schon deshalb möglich wäre, weil die Ergebnisse der Laufbahnprüfungen in der Praxis in der Regel bereits zu einem früheren Zeitpunkt  feststehen.

Ist diese Praxis der Personalverwaltungen überhaupt rechtmäßig?

  • Für die Rechtmäßigkeit spricht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG (Bundesbeamte) bzw. nach § 22 Abs. 4 BeamtStG (Landesbeamte) durch das Bestehen der Laufbahnprüfung endet. Ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe besteht grundsätzlich nicht. Die Beamten würden also ihr Beamtenverhältnis auch bei bestandener Prüfung mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes verlieren.

  • Gegen die Rechtmäßigkeit gibt es aber ebenfalls gewichtige Argumente. Jeder Dienstherr besitzt gegenüber seinen Beamte eine bestimmte Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (Bundesbeamte) und § 45 BeamtStG (Landesbeamte). Diese Fürsorgepflicht besteht bereits während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Sie  besteht – entsprechend den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ – auch bereits vor der (ersten) Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.

Der Fürsorgepflicht wird aber nur dann entsprochen, wenn der Dienstherr die von ihm ausgewählten Beamten frühzeitig in das Beamtenverhältnis auf Probe ernennt. Auf diese Weise wird auch dem Eindruck entgegengewirkt, dass eine Verzögerung der Ernennungen aus rein fiskalischen Motiven erfolgt.

Gefordert sind hier nicht nur die Personalverwaltungen, sondern vor allem auch die Gewerkschaften und Interessensvertretungen der Beamten. Sie sollten im Interesse der Nachwuchsbeamten darauf hinwirken, dass die Ernennung zum Beamten auf Probe rechtzeitig erfolgt. Dazu gehört auch, dass die für die Abnahme der Laufbahnprüfung zuständigen Prüfungsorgane durch eine entsprechende Terminierung der Prüfungen und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Korrekturzeiten zur Erreichung dieses Zieles beitragen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur Zuweisung vgl.:

  • Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG, Rn. 1 ff

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 17, Rn. 2 ff

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 45 BeamtStG, Rn. 1 ff

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 12.03.2012 um 00:00:

Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger,

danke für Ihre rechtlichen Ausführungen und dass Sie den Mut haben ein "heißes" Thema anzusprechen. Meiner Meinung nach (Studentin an der FHVR Wasserburg) ist es wichtig, dass in diese Sache Klarheit gebracht wird und die Diskussion eben nicht einfach damit abgetan ist, dass im Extremfall ein Anwärter froh sein könne, dass er überhaupt zum Beamten auf Probe übernommen werde. 

Auch für Beamte ist eine gerechte = rechtzeitige (höhere) Bezahlung angebracht. Zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten sollte ein fairer Umgang gepflegt werden, d. h. das Prinzip der leistungsgerechten Bezahlung sollte auch hier Anwendung finden, nicht zuletzt, um die Motivation für eine gute künftige Arbeit zu steigern.       

Mit freundlichen Grüßen

Studentin, FHVR Wasserburg

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