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Von den Schwierigkeiten der beamtenrechtlichen Terminologie

Vor einiger Zeit ist in dieser Blogreihe der Beitrag Bundestagsbeamte und Beamte im Bundestag erschienen. Dabei wurde auf eine Veröffentlichung des deutschen Bundestags1 verwiesen, in welcher „Merkwürdiges“ zu lesen war und wohl immer noch ist.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

unter der Überschrift „Parlament: Üben für den Einsatz im kleinsten Polizeibezirk“ findet man Folgendes:

„Ihr oberster Dienstherr und sozusagen Polizeipräsident ist ein gewählter Abgeordneter: der Bundestagspräsident. Er ist zwar kein Polizist, dennoch übt er das Hausrecht und die Polizeigewalt innerhalb des Reichstagsgebäudes und in den anderen Liegenschaften des Bundestages aus. So schreibt es das Grundgesetz vor.“

Schon während der ersten Stunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den öffentlichen Dienst wird jedem Anwärter des mittleren Dienstes klar, dass da irgendetwas nicht stimmen kann!

Dienstherr“ der Polizeibeamten beim Bundestag ist und bleibt die Bundesrepublik Deutschland (§ 2 BBG).

Dem Bundestagspräsidenten kommt hier (lediglich) die Funktion des Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) zu. 

Es steht zu hoffen, dass diese „Ungereimtheit“ – um es einmal höflich auszudrücken – demnächst ausgebessert wird, damit sich nicht der Schleier des fehlenden beamtenrechtlichen Minimalwissens über denjenigen schonungslos breitet, der für diese Veröffentlichung zuständig war/ist.

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Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Geben Sie dazu im Internet ein: „Die Polizei beim Deutschen Bundestag“

§ 2 BBG lautet:

„Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.“

Literaturhinweis:

Lexikon Beamtenrecht: Stichwort „Dienstherr“
Weiß/Niedermaier/Summer, § 2 BeamtStG, Rn. 1ff
Schütz/Maiwald, § 2 BeamtStG, Rn. 1ff
v. Roetteken/Rothländer, § 2 BeamtStG, Rn. 1ff.

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