Vortäuschen einer Krankheit = Entfernung aus dem Dienst
Liebe Leserin, lieber Leser,
hier nochmals der Sachverhalt in groben Zügen: Eine Studienrätin wollte ihre Tochter in das bestens bekannte „Dschungelcamp“ von RTL ins ferne Australien begleiten und beantragte deshalb im Jahr 2016 Sonderurlaub. Da dieser abgelehnt wurde, täuschte sie ihre Ärztin, legte in der Folge ein falsches Gesundheitszeugnis vor – und trat die Reise dennoch an.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied am 26.4.2019 – 10 A 6/17 – auf die Entfernung aus dem Dienst – und das ist gut so!
Die Lehrerin hatte sich das Attest einer Ärztin, die ihr für mehrere Wochen Dienstunfähigkeit bescheinigte, mit falschen Angaben erschlichen. Die genannten Symptome einer depressiven Erkrankung waren erwiesenermaßen so nicht gegeben. Viktorija Volk hatte die Täuschungsabsicht vorher bereits in einem Strafverfahren zwar bestritten, war aber im März 2018 vom Landgericht Lüneburg bereits zu 5.400 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Jetzt hat sie durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht nur ihre lebenslange Anstellung, sondern auch ihre Versorgungsbezüge verloren, sie wird lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung „nachversichert“.
Für den Vertreter der niedersächsischen Landesschulbehörde war klar, dass Frau Volk sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht und „ihre Dienstpflicht mit Füßen getreten“ hatte, wodurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit dauerhaft zerstört wurde.1 Da nützte es auch nichts, dass der Anwalt der „fürsorgenden Mutter“ in der Verhandlung vortrug, seine Mandantin habe ihren Fehler eingesehen und im Umgang mit den Medien habe sie „dumm“, möglicherweise auch „dämlich“ agiert. Er berief sich außerdem auf Fälle, in denen Lehrer Kinderpornografie besessen oder über längere Zeit Drogen konsumiert hatten und trotzdem Staatsdiener bleiben durften.
Dem wollten die Richter des VG Lüneburg völlig zu Recht nicht folgen. Das Gericht nannte Volks Verhalten eine „planvolle und berechnende Vorgehensweise“. Außerdem habe sie ihre fehlende Einsicht auch noch öffentlich gemacht. Sie habe – gegen Anordnungen der Landesschulbehörde – selbst nach Erhebung der Disziplinarklage noch im Januar 2018 ein Interview gegeben.2 Auch für die Zukunft bezweifelt das Gericht, dass die Studienrätin dienstlichen Belangen Vorrang vor ihren privaten Bedürfnissen einräumt. Sie sei als Lehrkraft mit besonderer Vorbildfunktion und für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar.3
Zwar kann die Beamtin gegen das Urteil noch in Berufung gehen. Es ist aber wohl nicht damit zu rechnen, dass das niedersächsische OVG anders entscheiden wird. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Berufungsverfahren bekommt die vom Dienst suspendierte Lehrerin aber immerhin noch die Hälfte ihres Gehalts und das sind rund 2.100 Euro netto.4
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
2 Siehe Fußnote 1
4 Siehe Fußnote 1
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Näheres siehe in der Literatur bei:
I. Zum Sonderurlaub:
- Weiß/Niedermaier/Summer: Art. 93 BayBG, Rn. 155 ff.
II. Zur Entfernung aus dem Dienst:
- Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 10 BDG, Rn. 1 ff.
Mit beamtenrechtlichen Nebengesetzen und Vollzugsvorschriften<br>Praktiker-Kommentar
Teil IV: Beamtenrecht
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