Wegfall der Höchstaltersgrenzen für Ernennungen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen Höchstaltersgrenzen dem Anwendungsbereich des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – darunter das Alter – eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. § 8 AGG bestimmt entsprechend, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur zulässig ist, wenn der Grund für die Unterschiedlichkeit in der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Künftig bestehen wegen des AGG für eine Einstellung keine „Höchstaltersgrenzen“ mehr!
Davon gibt es allerdings landesrechtliche Ausnahmen. So sieht etwa in Bayern Art. 23 BayBG das 45. Lebensjahr auch in Zukunft als einzige Altersgrenze für die Einstellung vor.
Noch weiterbestehende Altersgrenzen verfolgen einen doppelten Zweck:
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Die Wahrung personalpolitischer Erfordernisse einschließlich der Gewährleistung eines gesunden Altersaufbaus und
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die Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere durch Vermeidung unbilliger Versorgungslasten.
Durch die allgemeine Altersgrenze von 45 Jahren würde nach 19,51 Jahren eine Mindestversorgung erdient, wenn der Beamte – nach geltendem Recht – mit vollendetem 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt. Dieser Umstand kann als Maßstab und sachlicher Differenzierungsgrund herangezogen werden. Die durch diese Altersgrenze begründete Ungleichbehandlung entspricht damit den nach dem AGG bestehenden Zulässigkeitsanforderungen.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

