Weitergeltung der Altersteilzeit unter schlechteren Bedingungen
Liebe Leserin, lieber Leser,
bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beamte für das sogenannte „Blockmodell“ entscheidet, wobei die Arbeitszeit so verteilt wird, dass der Beamte zunächst für eine bestimmte Zeit den vollen Dienst leistet („aktive Phase“ oder „Ansparphase“) und im zweiten Teil, der sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, vom Dienst freigestellt wird („Freistellungsphase“). Zur Wahl stand daneben das sogenannte „Teilzeitmodell“, bei welchem der Beamte bis zu seinem Ruhestand eine reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen hatte.
Bis zum 1.1.2010 galt einheitlich:
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Der Beamte erbrachte während der Altersteilzeit 50% seiner bisherigen Arbeitsleistung. Dies galt rein rechnerisch auch für das „Blockmodell“.
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Der Beamte erhielt wären der gesamten Dauer der Altersteilzeit sein Gehalt in Höhe von 83% weiterbezahlt.
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Der Versorgungsanteil für diese Zeit betrug 90%.
Einige Länder haben nunmehr die Weitergeltung der Altersteilzeit beschlossen. Während dieses Institut bisher als eine „besondere Vorruhestandsregelung im Interesse der Beamten“ angesehen wurde, zeigt sich am Beispiel des nunmehr bereits geltenden bayerischen Landesrechts (Art. 91 BayBG) deutlich, woran dem Gesetzgeber tatsächlich gelegen ist.
In Bayern gilt nunmehr:
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Der Arbeitsanteil, den der Beamte zu erbringen hat, beträgt künftig nicht mehr 50%, sondern 60%. Dies bedeutet bei einem für fünf Jahre „bewilligten“ Blockmodell: Die „Ansparphase“ bzw. „aktive Phase“ beträgt nicht mehr 2 ½ Jahre sondern 3 Jahre. Die „Freistellungsphase“ wird entsprechend auf 2 Jahre gekürzt (bisher 2 ½ Jahre). Für das Teilzeitmodell hat dies folgende Auswirkung: Hatte ein Beamter bei einer 40 Stunden-Woche bisher 20 Stunden pro Woche bis zu seiner Pensionierung zu arbeiten, so erhöht sich der Arbeitsanteil nunmehr auf 24 Wochenstunden.
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Der Beamte erhält aber nicht mehr 83% seines bisherigen Lohnes, sondern nur mehr 80%.
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Der Versorgungsanteil wird ebenfalls auf künftig 60% gekürzt.
Daraus wird ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber vor allem um rein fiskalische Interessen geht.
Bei vielen Beamten wird es deshalb auf Unverständnis stoßen, dass sich ihre Interessensvertretung die Fortgeltung der Altersteilzeit als „großen Erfolg“ verbuchen will.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

