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Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

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Das BVerwG1 hat mit Urteil vom 17.11.2017 entschieden: Eine Zulage nach § 45 BBesG kann nur für die Wahrnehmung einer höherwertigen, befristet bestehenden besonderen Aufgabe oder einer höherwertigen Aufgabe gewährt werden, die zwar auf Dauer besteht, von dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in dem Fall des BVerwG nahm eine Beamtin des mittleren Dienstes (A 7) zugleich für fünf Jahre Aufgaben wahr, die üblicherweise nach der Stellenbewertung dem gehobenen Dienst zugeordnet sind. Die Klägerin beantragte für diese fünf Jahre die Bezahlung einer Zulage nach § 45 BBG.

Das BVerwG entschied, dass einer Aufgabe, die von einer Behörde auf Dauer wahrzunehmen ist, kein „vorübergehender“ Charakter zukommen kann. Eine Aufgabe im Sinne des § 45 BBesG sei vielmehr nur dann gegeben, wenn diese für die Dienststelle nur für eine begrenzte Zeit „dazukommt“.

Durch die Zulage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG sollte vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen werden, mit der nur zeitweisen Übertragung von Aufgaben, die z.B. mit Managementstrukturen verbunden sind, wie die Leitung einer Projektarbeit, finanziell zu honorieren. Entscheidend ist dabei aber stets, dass solche Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen und damit außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden hierarchischen Strukturen erledigt werden.2

Durch die Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (Abs. 1 Satz 2), sollte wiederum den besonderen Belastungen von Aufgaben, die zwar auf Dauer bestehen, die üblicherweise aber nur befristet wahrgenommen werden, Rechnung getragen werden. Die Zulage sollte nach dem Willen des Gesetzgebers hier bei einer Tätigkeit zustehen, die durch erhöhte besondere Belastungen gekennzeichnet ist, wie sie sich etwa aus der Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen ergeben. Ein Beispiel wäre hier die Aufgabe als Pressesprecher einer Behörde.3

Da die Beamtin im vorliegenden Fall aber keine solche Sonderaufgabe, sondern eine nicht ihrem Amt entsprechende – höherwertige – Tätigkeit ausgeübt hat, welche im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen war, kommt für sie – so das BVerwG – eine Zulage nicht in Frage.

Nach dem BVerwG steht der Beamtin aber hier auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) zu4. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden.5

Die Entscheidung des BVerwG ist insoweit nicht verständlich, als ausgeführt wird, es liege bereits keine Pflichtverletzung seitens des Dienstherrn vor. Der Dienstherr ist nämlich sehr wohl verpflichtet, seinen Beamten eine „amtsangemessene Tätigkeit“ zu übertragen.6 Davon kann aber keine Rede sein, wenn ein Beamter – wie im vorliegenden Fall – über mehrere Jahre hinweg Tätigkeiten auszuüben hat, die nach der Dienstpostenbewertung sogar einer höheren Laufbahngruppe zugewiesen sind.7

Wenn das Gericht weiterhin verlangt, dass die Beamtin den Schaden abwenden hätte müssen, so wäre dies nur dadurch möglich gewesen, dass sie sich geweigert hätte, die durch das Weisungsrecht übertragenen Sonderaufgaben zu übernehmen. Dies hätte wiederum zum Nachteil der Behörde gereicht und ihre Weigerung hätte evtl. disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich gezogen.

Soweit das Gericht ausführt, der Dienstherr könne durch den höherwertigen Einsatz der Klägerin innerhalb einer höheren Laufbahngruppe keinen Schaden bei dieser verursacht haben, weil sie keine höheren Ansprüche hätte, wenn sie „amtsgemäß“ – also in Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A – eingesetzt worden wäre, so wird damit einer nicht amtsgemäßen Verwendung von Beamten Tür und Tor geöffnet. Der Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Verwendung in einer Funktion, die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, ist aber nicht nur Ausfluss der gegenseitigen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 4 GG), er ist auch dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuzuordnen.8

Fazit:

  • Für das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ in § 45 BBesG ist entscheidend, dass die Aufgabe selbst vorübergehend ist, nicht aber der Umstand, dass einem Beamter eine auf Dauer von seiner Behörde wahrzunehmende Tätigkeit befristet übertragen wird.

  • Durch das Urteil des BVerwG wird die verfassungsrechtliche Stellung des Beamten hinsichtlich einer amtsangemessenen Tätigkeit in keiner Weise ausreichend geschützt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BVerwG 17.11.2017 – 2 A 3/17 –
2 Schwegmann/Summer, § 45 BBesG, Rn. 3.
3 Schwegmann/Summer, § 45 BBesG Rn. 3 ff.
4 Siehe hierzu Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer, § 45 BeamtStG, Rn. 46 ff.
5 BVerwG vom 26. 1. 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361.
6 Baßlsperger, Amtsangemessenheit, ZBR 2017, 1 ff.
7 Dies widerspricht auch dem hergebrachten Grundsatz des Laufbahnprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG.
8 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 75.


Lesen Sie dazu:
Schwegmann/Summer, § 45 BBesG, Rn. 1 ff.


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