Zustellung von Entscheidungen
Liebe Leserin, lieber Leser,
legt der Beamte aber nach § 54 Abs. 2 BeamtStG einen Widerspruch gegen eine beamtenrechtliche Entscheidung ein, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, den die oberste Dienstbehörde erlässt (§ 54 Abs. 3 BeamtStG). Auch dieser Widerspruchsbescheid ist zuzustellen, wobei diese Zustellung dann nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes vorzunehmen ist. Vergleicht man nun aber die bundes- und landesrechtlichen Zustellungsvorschriften miteinander, so stellt man fest, dass sich die einzelnen Bestimmungen überwiegend wortgleich entsprechen.
Der Hintergrund dieser „doppelt-gleichen“ Bestimmungen ist in der Gesetzgebungskompetenz zu sehen, die unsere Verfassung einmal dem Bund und einmal den Ländern übertragen hat. Die „große Koalition“ hatte ihre Mehrheit genutzt und das Beamtenstatusrecht zur Bundessache erhoben (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Auf die Tatsache, dass diese verfassungsrechtliche Neuerung kontraproduktiv war, wurde an dieser Stelle bereits in früheren Blogs hingewiesen (siehe „Der sechzehnjährige Lebenszeitbeamte“ und „Gleicher Lohn bei gleicher Arbeit – auch bei Beamten?“)
Wäre es da nicht sinnvoller gewesen, mehr Transparenz für den Bürger zu schaffen, indem man völlig überflüssige Doppelregelungen – wie die beim Zustellungsrecht – endlich vereinheitlicht?
Diese Transparenz könnte sogar jetzt noch – ohne Grundgesetzänderung – geschaffen werden. Dabei müsste der jeweilige Landesgesetzgeber lediglich bestimmen:
„Die Zustellung durch Landesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsrecht des Bundes“.
Aber das wäre wohl zu einfach!
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


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