Praktische Konkordanz beim Dienst- und Treueverhältnis des Beamten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
auftretende Konflikte lassen sich auch im Beamtenrecht oft nur dadurch lösen, indem ermittelt wird, welcher Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt. Ein derartiger, mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswert ist die Institution des Berufsbeamtentums mit den in die Verfassung hereingenommenen hergebrachten Grundsätzen, also Art. 33 Abs. 4 und 5 GG. Bei einer Grundrechtskollision ist folglich eine Wertung notwendig, die im Streitfall auf die Verfassungsbeschwerde hin das Bundesverfassungsgericht trifft.
Dieser Weg der Konfliktlösung wird Güterabwägungslehre oder „Prinzip der praktischen Konkordanz“ genannt.
Die Güterabwägung muss für die einzelnen Grundrechte nicht für alle Ämter gleich ausfallen; es kann unterschiedliche rechtliche Antworten bei den verschiedenen Laufbahnen oder Ämterebenen geben. Die Güterabwägungslehre muss also auf den Primärzweck des Beamtenverhältnisses als Instrument der Sicherstellung des Rechtsstaates zurückgreifen, um sachgerechte Lösungen zu finden.
Zu beachten ist dabei, dass die Grundrechte des Beamten gegenüber dem Dienstherrn nur hinsichtlich eigener Rechte des Beamten denkbar sind.
Dabei ist Folgendes von besonderer Bedeutung:
Die dienstliche Aufgabe des Beamten ist ein Gesetzesauftrag an die öffentlich-rechtliche Körperschaft (Dienstherr) und für den Beamten eine fremdbestimmte Rechtswahrnehmung; sie ist damit (in der Regel) nicht grundrechtsfähig.
Daraus folgt:
Der Beamte hat keine Grundrechtsposition hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Durchführung dienstlicher Aufgaben – solange diese nicht seine eigenen Rechtsgüter tangiert.
Einschränkung einzelner Grundrechte
Zahlreiche Grundrechte des Beamten werden durch das Dienst- und Treueverhältnis eingeschränkt. Dies ergibt sich zum einen aus der besonderen Pflichtenstellung, die – neben allgemeinen Einschränkungen, wie etwa die Dienstleistungspflicht - für Bundesbeamte über § 60 ff. BBG und für Landes- und Kommunalbeamte über § 33 BeamtStG durch einzelgesetzliche Regelungen konkretisiert werden.
Beispiele:
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Art. 2 Abs. 1 GG: Die allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Dienstleistungspflicht eingeschränkt.
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Art. 2 Abs. 2 GG: Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist ein besonders hohes Gut. Entsprechende Risikolagen muss daher der Polizeivollzugsbeamte, der Beamte im Strafvollzug, der Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Beamte in der Gesundheitsverwaltung in Kauf nehmen.
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Art. 5 Abs. 1 GG: Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit für politische Meinungsäußerungen ist im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs zulässig und zur Realisierung des Grundsatzes der politischen Neutralität auch geboten. Gerade die Pflicht zur Verfassungstreue schränkt die Meinungsfreiheit ein. Auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schränkt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein.
Hinweis:
Der Beamte kann wie jeder andere Bürger grundsätzlich die politischen Absichten von Parteien, von Verfassungsorganen, der Exekutivspitze oder das Verhalten einer anderen Verwaltung öffentlich kritisieren. Er hat aber bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten des Amtes ergibt.
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Art. 9 Abs. 3 GG: Der Beamte darf nicht streiken.
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Art. 12 GG: Die freie Arbeitswahl wird durch die Beschränkung von Nebentätigkeiten eingeengt.
Dabei gilt:
Die Einschränkung der Grundrechte ist mit dem besonderen Wesen des Dienst- und Treueverhältnisses gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe ergibt sich letztendlich auch dadurch, dass es dem Einzelnen überlassen bleibt,
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ein Beamtenverhältnis einzugehen (jede Ernennung ist ein Verwaltungsakt, der ohne Mitwirkung der Person nicht möglich ist)
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oder darin zu verweilen (jeder Beamte kann jederzeit einen Antrag auf Entlassung stellen).
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Lesen Sie dazu auch:
Weiß/Niedermaier/Summer, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff.
Schütz/Maiwald , § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff.

