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Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern

Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag

Die Staatsregierung hat am 07.04.2020 die Eckpunkte für einen Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) beschlossen. Mit der „Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern“ (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 30.04.2020 (bekanntgemacht am 30.04.2020; BayMBl. Nr. 238) hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nun die entsprechenden Voraussetzungen sowie das Antragsverfahren näher geregelt.

1. Zweck des Corona-Pflegebonus

Nach der Richtlinie soll mit der einmaligen Gewährung des Corona-Pflegebonus als höchstpersönliche Leistung das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst Tätigen auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt werden. Die Leistung soll bisherige überobligatorische Anstrengungen, auf die das Gemeinwesen im Zuge der Corona-Pandemie dringend angewiesen ist, belohnen und zu weiterem entsprechenden Verhalten anspornen. Dies soll auch eine über den Empfänger der Bonuszahlung hinausgehende Anreizwirkung entfalten mit dem Ziel, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen. Der Corona-Pflegebonus dient nicht der Existenzsicherung oder als Leistungsausgleich. Er soll auf existenzsichernde Sozialleistungen und Lohnersatzleistungen ebenso wenig angerechnet werden wie auf im Zuge der Corona-Pandemie geleistete Bonuszahlungen oder vereinbarte tarifvertragliche Sonder- oder Bonuszahlungen.

 

2. Begünstigte des Corona-Pflegebonus

Den Corona-Pflegebonus erhalten können insbesondere

  • Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten.
  • Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist.
  • Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst.

Eine beispielhafte Auflistung der Begünstigten findet sich in den Anlagen zur o.g. Corona-Pflegebonusrichtlinie:

Begünstigt sind insbesondere neben den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen auch Auszubildende, die sich aktuell in einer diesbezüglichen Ausbildung befinden.

Das Beschäftigungsverhältnis muss am 07.04.2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.

Nicht Begünstigte sind

  • Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 der Richtlinie (07.04. – 31.05.2020) in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte, die zum 07.04.2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten.
  • Beschäftigte, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Therapie liegt.

 

3.    Höhe der Leistung

Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt für Begünstigte

  • mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300 Euro.
  • für alle übrigen Begünstigten 500 Euro.

Ausgangspunkt für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die am 07.04.2020 vertraglich geschuldete.

  • Für Selbstständige gilt die seit dem 01.01.2020 bis zum 07.04.2020 geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Hierüber ist eine Selbstauskunft abzugeben.
  • Im Falle von Elternzeit gilt die um die Elternzeit geminderte, vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
  • Für Auszubildende gilt unwiderlegbar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als vereinbart.

Berechtigte Arbeitsabwesenheiten insbesondere durch Krankheit, Wiedereingliederung oder Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes stehen der Gewährung des Corona-Pflegebonus nicht entgegen.

Für jeden Begünstigten wird nur ein Bonus gewährt. Arbeitszeiten des Begünstigten in verschiedenen Arbeitsverhältnissen und/oder durch Ausübung selbstständiger Tätigkeiten, werden für die Ermittlung der Bonushöhe zusammengezählt.

 

4.    Antragstellung

Der Corona-Pflegebonus wird ab dem 07.04.2020 nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist die/der Begünstigte (siehe oben bei Nr. 2). Der Online-Antrag auf Gewährung des Corona-Pflegebonus ist beim Landesamt für Pflege über www.corona-pflegebonus.bayern.de abrufbar. Der Antrag ist bis zum 31.05.2020 zu stellen.

 

5.    Weiterführende Hinweise

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