Altersgrenze – Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
Leitsätze
- Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogenen Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses i. S. von § 41 Satz 3 SGB VI erfordert keinen Sachgrund i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG.
- § 41 Satz 3 SGB VI ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Orientierungssätze
- Nach § 41 Satz 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. Für eine solche Befristungsabrede bedarf es keines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG.'
- Der Senat hat offengelassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts i. S. von § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur die Vertragslaufzeit verlängert wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Der Annahme einer Hinausschiebensvereinbarung i. S. von § 41 Satz 3 SGB VI steht eine Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese weder gleichzeitig noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung der Vertragslaufzeit vereinbart wird.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist § 41 Satz 3 SGB VI jedenfalls insoweit mit Unionsrecht vereinbar, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungstermins ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen zulässt. Die Vorschrift verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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