Kleiner Fortschritt für Gleichstellungsbeauftragte mit langen Amtszeiten
Liebe Leserin, lieber Leser,
das wundert angesichts der klaren Schutzvorschriften im Gesetz. Es ist auch kontraproduktiv, da gerade erfahrene und erfolgreiche Gleichstellungsbeauftragte davon abgeschreckt werden, sich zur Wahl zu stellen, wenn dies sich als Karrierehemmer erweisen könnte. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass eine Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilt werden dürfe und nach dieser Zeit keine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Nachzeichnung der letzten dienstlichen Beurteilung mehr bestände. Damit sei keine Bestenauslese mehr möglich.
Gestützt hat das Ministerium sich dabei auf Rechtsprechung zur fiktiven Nachzeichnung freigestellter Personalratsmitglieder. Dabei wurde außen vor gelassen, dass Gleichstellungsbeauftragte im Gegensatz zu Personalratsmitgliedern, die ein Ehrenamt ausüben, Dienst leisten und laut Gesetz der Dienststellenleitung oder wie im Falle einer obersten Bundesbehörde der Leitung der Zentralabteilung zugeordnet werden. Und sie sind nicht freigestellt, sondern von der Wahrnehmung anderer Aufgaben entlastet.
Dem hat – zumindest für Nordrhein-Westfalen – das Oberverwaltungsgericht Münster erst einmal einen Riegel vorgeschoben. Es hat in zweiter und letzter Instanz festgestellt, dass ein solcher Ausschluss vom Auswahlverfahren die Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze und gegen das Benachteiligungsverbot aus § 28 BGleiG verstoße. Das OVG NRW stellt ausdrücklich klar, dass eine Gleichstellungsbeauftragte in jedes in Frage kommende Auswahlverfahren einzubeziehen ist und eine entsprechende Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eine gesetzliche Verpflichtung sei, die nicht mit Zeitablauf ende.
Da das Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu erfolgen hat, ist die Dienststelle verpflichtet, für ein geeignetes und gerechtes Auswahlverfahren zu sorgen. Da alte Beurteilungen und fiktive Nachzeichnungen der Gleichstellungsbeauftragten keine Rolle spielen dürfen, sind im Vergleich auch die Benotungen der Konkurrenz auszublenden. Zu bevorzugen sind wissenschaftlich fundierte Verfahren wie strukturierte Auswahlgespräche und Assessment-Center.
Zur Bedeutung einer eventuell von der Gleichstellungsbeauftragten beantragten Aufgabenbeschreibung hat das Gericht sich nicht explizit geäußert. Auch die genaue Unterscheidung zwischen der Dienst leistenden, entlasteten Gleichstellungsbeauftragtenund dem freigestellten Personalratsmitgliedist ihm noch nicht ganz gelungen.
Aber eine Bresche ist geschlagen, kämpfen wir weiter!
Schließlich besteht das BGleiG seit 2001 und die Gleichstellungsbeauftragten der ersten Stunde sind schon betroffen.
Ich grüße Sie herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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