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Informationsschreiben des BMF zur Einführung von ELStAM

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Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) der Arbeitnehmer.

Als Arbeitgeber übermitteln Sie am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitnehmer elektronisch an das Finanzamt (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Finanzverwaltung ordnet diese Lohnsteuerbescheinigungen den Arbeitnehmern anhand der IdNr. zu.

Zum 1. Januar 2013 werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingeführt.

Um diese elektronisch abrufen zu können, haben Sie bereits ab dem 1. November 2012 die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmer unter Verwendung der IdNr. und des Geburtsdatums in der ELStAMDatenbank anzumelden (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG). Ohne diese Angaben ist eine Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens nicht möglich.

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen diese Daten vorliegen. Wurde einem Arbeitnehmer bisher keine IdNr. zugeteilt, sind für Sie als Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug weiterhin die vorgelegten amtlichen Bescheinigungen maßgebend (§ 39e Absatz 8 Sätze 1 und 2 EStG).

Die IdNr. des Arbeitnehmers ergibt sich z.B. aus folgenden Dokumenten:

  • Einkommensteuerbescheid

  • Lohnsteuerkarte 2010 oder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung)

  • nIformationsschreiben des Finanzamts zur Mitteilung der persönlichen ELStAM aus dem Herbst 2011

Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine IdNr. Mittels Eingabeformular auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) anzufordern.

Möchte der Arbeitnehmer Ihnen seine IdNr. nicht mitteilen, sind Sie verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen (§ 39c Absatz 1 Satz 1 EStG).

Weitere Informationen zum Thema ELStAM finden Sie unter www.elster.de.

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