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§ 11 TVÜ-Länder: Besitzstandszulage u. Verfall des Anspruchs im Stichmonat

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In einem Streit vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Monate Juni bis Oktober 2006 nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT den kinderbezogenen Ortszuschlag und ab November 2006 nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage den kinderbezogenen Entgeltbestandteil zu zahlen.

Leitsätze:

  1. Steht einem Beschäftigten im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 nur deshalb der kinderbezogene Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht zu, weil er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht hat, hindert diese Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder für nachfolgende Monate, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nach wie vor erfüllt sind und die tarifliche Ausschlussfrist für diese Monate gewahrt ist.

  2. Der Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird, setzt voraus, dass die andere Person aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann.

Orientierungssätze:

  1. Wird dem Arbeitnehmer bezüglich eines ihm zustehenden Entgeltbestandteils eine unzutreffende Auskunft erteilt und macht der Arbeitnehmer daraufhin seinen Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend, ist in der Regel eine Korrektur der Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung zugunsten des Arbeitnehmers nicht geboten.

  2. Hatte ein Beschäftigter im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag und hat er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht, , steht ihm die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder gleichwohl für nachfolgende Monate zu, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nicht weggefallen sind und die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt ist.

  3. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder, wonach die Besitzstandszulage u.a. ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird, bewirkt nur dann den Wegfall der Besitzstandszulage, wenn die andere Person aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann.

Im Übrigen wird auf die vollständige Entscheidungsbegründung verwiesen.

BAG U.v. 8.12.2011, Az. 6 AZR 397/10 

B. Faber

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