Anhebung des Kindergeldes ab Juli 2019
Am 23.11.2018 hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz, FamEntlastG) beschlossen, nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf bereits am 08.11.2018 in zweiter und dritter Lesung zugestimmt hatte.
Das Gesetz wurde am 06.12.2018 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 2210 veröffentlicht.
Durch dieses Gesetz wird das monatlich zu zahlende Kindergeld ab 01.07.2019 je Kind um 10 Euro angehoben. Hierdurch steigt die Höhe des monatlichen Kindergeldes
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für das erste und zweite Kind von 194 Euro auf 204 Euro,
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für das dritte Kind von 200 Euro auf 210 Euro und
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für das vierte und jedes weitere Kind von 225 Euro auf 235 Euro.
Verfahrensrechtliche Hinweise zur Kindergelderhöhung:
Die erhöhten Kindergeldzahlbeträge ab Juli 2019 müssen von den Familienkassen entsprechend festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine Änderungsfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG wegen einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Weitere Ausführungen dazu enthalten die Rz 482 ff zu § 70 EStG in der Kommentierung „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“.
§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt nicht das Absehen von einer schriftlichen Festsetzung. Die Familienkassen haben zwei Möglichkeiten, eine geänderte Kindergeldfestsetzung zu erlassen:
1. Schriftliche Aktenverfügung fertigen, mit der für die jeweils zu berücksichtigenden Zahlkinder unter Angabe zumindest des Vornamens, der Ordnungszahl und des neuen Kindergeld-Zahlbetrages für alle zu berücksichtigenden Zahlkinder das Kindergeld festgesetzt wird. Dazu kann ein in Anlehnung an den vom BZSt bereitgestellten Vordruck KG 2 gefertigter Festsetzungsbogen Verwendung finden, in dem nur die für die Änderungsfestsetzung erforderlichen Daten aufgenommen werden
Genauso sind aber auch zum Kindergeldvorgang genommene Ausdrucke aus der EDV anzuerkennen, die die vorstehenden Bedingungen erfüllen.
2. Wird die gesamte oder ein Teil der Kindergeld-Akte elektronisch geführt, reicht dort auch eine entsprechende Dokumentation aus.
§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt den Familienkassen im Zusammenhang mit Kindergelderhöhungen lediglich, auf die Erteilung eines schriftlichen Festsetzungsbescheides zu verzichten, wenn dies allein aufgrund einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldzahlbeträge erforderlich ist. Macht die Familienkasse davon Gebrauch, wird die erhöhte Kindergeldfestsetzung auf andere Weise bekannt gegeben, nämlich durch die erste Auszahlung des höheren Kindergeldes (konkludente Handlung). Von dieser Vereinfachungsregelung sollten die Familienkassen stets Gebrauch machen.
Weitere Änderungen durch das Familienentlastungsgesetz
Neben der Kindergelderhöhung bringt das Familienentlastungsgesetz ab dem Jahr 2019 eine Anhebung des Grundfreibetrags um 168 Euro auf dann 9168 Euro (ab 2020 auf 9408 Euro); erst ab dieser Grenze ist erzieltes Einkommen zu versteuern. Diese Beträge sind dann z. B. bei der Berechnung für Kinder mit Behinderung, ob diese außerstande sind sich selbst zu unterhalten, zu berücksichtigen (vgl. A 19.4 Abs. 2 DA-KG).
Zudem ist eine Maßnahme zum Ausgleich der „kalten Progression“, durch die Einkommenssteigerungen durch den progressiven Steuersatz und etwaige Inflation aufgezehrt werden, beinhaltet.
Thorsten Weinhold, Klaus Lange
Es entstehen keine neuen Familienkassen
Familienkassen des öffentlichen Dienstes, deren Rechtträger (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben, bestehen fort. Mit der Verzichtsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber die Aufgaben der kleinen und kleinsten Familienkassen in die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit überführen.
Im kommunalen Bereich kommt es unterdessen zu Neugründungen von Familienkassen, die zumeist unbeabsichtigt sein dürften. Das ergibt sich, wenn z. B. Schulverbände oder Abwasserverbände zur kommunalen Zusammenarbeit als Zweckverbände neu gegründet werden. Dieser Effekt widerspricht der vom Gesetzgeber beabsichtigten Konzentration in der Familienkassenlandschaft.
Deshalb wurde § 72 Abs. 1 EStG mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften“ um folgenden Satz ergänzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden; das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 bis 10 des Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach Satz 3 vorliegt.“
Zur näheren Begründung siehe Bundestags-Drucksache 19/4455 Seite 50 f. Das Gesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 2338, 2341 veröffentlicht.
Wolfgang Stahl

