Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen (§ 238 AO)
Allerdings beziehen sich die beiden o. g. Entscheidungen des BVerfG zunächst nur auf die Regelung des § 233a AO für Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Diese sind jedoch im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes nicht anwendbar (vgl. dazu in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ Teil III/A.100, Rz. 286 ff. zum Erhebungsverfahren).
Das BVerfG hat ausdrücklich darauf verzichtet, die Unvereinbarkeitserklärung auch auf die sog. Teilverzinsungstatbestände der Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO zu erstrecken. In der Randnummer 243 führt das BVerfG dazu aus: „Jedenfalls aber bedürfen die Teilverzinsungstatbestände einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung. Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder - wie insbesondere im Fall der Hinterziehungszinsen – jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.“
Zu den Prozesszinsen (§ 236 AO) enthält die Entscheidung des BVerfG keinerlei Aussagen.
Wie sollen sich Familienkassen nun verhalten?
Die aktuellen Entscheidungen des BVerfG enthalten keinerlei Aussagen zu den im steuerlichen Kindergeldrecht relevanten Fallgestaltungen der Verzinsung (vgl. dazu in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ Teil III/A.100, Rz. 262 ff. zum Erhebungsverfahren). Eine gesetzliche Neuregelung ist noch nicht angekündigt. Auch liegen noch keinerlei Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums zum weiteren Vorgehen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG vor; sobald neue Weisungen dazu vorliegen, werden Sie zeitnah mit einem weiteren Newsletter darüber informiert.
Bereits mit den Newslettern Juni 2018, Februar und Mai 2019 haben wir über die auch im steuerlichen Kindergeldrecht beachtliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5% je Monat berichtet.
Insoweit müssen die Familienkassen bei aktuell anstehenden Entscheidungen zur Verzinsung nach den bisherigen Regelungen verfahren. Das BVerfG hat lediglich für Verzinsungszeiträume ab 2019 die Unanwendbarkeit (und damit die Aussetzung laufender Verfahren) des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG angeordnet, nicht aber für die weiteren auch im Kindergeldrecht anzuwendenden Verzinsungstatbestände. D.h., Zinsfestsetzungen mit Bescheid durch die Familienkassen können bis auf Weiteres weiterhin für vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erklärt werden (vgl. dazu in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ Teil III/A.100, Rz. 279 ff. zum Erhebungsverfahren).
Ggf. können neue Zinsfestsetzungen aber auch noch wenige Wochen zurückgestellt werden, um evtl. weitere Weisungen des Bundesfinanzministeriums zur Höhe der Zinsen abzuwarten. Allerding müssen hier unbedingt die Vorschriften der Festsetzungsverjährung bei Zinsen (§ 239 AO) beachtet werden (vgl. dazu in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ Teil III/A.100, Rz. 282 ff. zum Erhebungsverfahren).
Die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Höhe der Zinsen getroffenen Entscheidungen der Familienkassen (Aussetzung der Vollziehung – vgl. dazu Teil III/A.100, Rz. 278 ff. zum Erhebungsverfahren – bzw. Vorläufigkeitserklärung – vgl. dazu Teil III/A.100, Rz. 279 ff. zum Erhebungsverfahren) können erst abgewickelt werden, wenn dazu weitere Anweisungen des Bundesfinanzministeriums vorliegen.
Klaus Lange

