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Krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes

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Newsletter, Ausgabe März 2021:

Mit am 25.02.2021 auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlichten Urteil vom 09.09.2020, III R 15/20 (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150021/, aufgerufen am 06.03.2021) hat der BFH entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt. Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar.

Im entschiedenen Fall war der Freiwilligendienst wegen einer Erkrankung gekündigt und damit beendet worden. Eine zeitweise Unterbrechung des Dienstes ist darin nach Auffassung des BFH nicht zu sehen.

Nach etwa neun Monaten hat das Kind einen weiteren Freiwilligendienst angetreten. Schon weil zwischen beiden Diensten mehr als vier Kalendermonate lagen, konnte laut dem Urteil keine Übergangszeit vorliegen. Ob ausnahmsweise Übergangszeiten zwischen zwei Freiwilligendiensten möglich sind, hat der BFH ausdrücklich nicht entschieden.

Auch als Kind ohne Ausbildungsplatz war das Kind nach Auffassung des BFH nicht zu berücksichtigen, da die entsprechende Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. c) EStG auf die Suche nach einem Freiwilligendienst nicht anwendbar ist, auch nicht analog. Das unterscheidet diese Fälle von Fällen, in denen eine Berufsausbildung wegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen wird. Solche Unterbrechungen sind regelmäßig unschädlich für den Kindergeldanspruch.

Thorsten Weinhold

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