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Neue Kindergeld-Dienstanweisung 2023

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In der 28. Kalenderwoche 2023 hat das BZSt seine Einzelweisung vom 26.5.2023(St II 2 – S 2280-DA/22/00001, BStBl 2023 I, S. 818)zusammen mit der neuen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG 2023) auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Die neue DA-KG ersetzt seine Vorgängerin aus dem letzten Jahr. Sie ist zunächst für Zeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden und spiegelt insofern die für das steuerliche Kindergeld maßgeblichen Vorschriften einschließlich der bis zum 31.12.2022 im BStBl. II veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. 

Die DA-KG 2023 ist zudem für den davor liegenden Zeitraum der allgemeinen (vierjährigen) Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO, also die Jahre 2019 bis 2022, maßgeblich. 

Dies gilt allerdings nicht für die erst zum 1.1.2023 greifende gesetzliche Änderung der Höhe des Kindergeldes (nunmehr einheitliche Höhe für alle Kinder von 250 € mtl.) und den damit einhergehenden Wegfall von Rangfolgeänderungen bei den zu berücksichtigenden Kindern und dem Wegfall der des sog. Zählkindervorteils. Die in diesem Zusammenhang an vielen Stellen der DA-KG 2023 vorgenommenen Änderungen (insbesondere Streichungen) werden nachfolgend zusammenfassend unter dem Kapitel A 30 – Anspruchsvoraussetzungen dargestellt. 

Mit der Weisung vom 26.5.2023 werden zwei Einzelweisungen aufgehoben: 

  • Weisung vom 30. Juni 2022, St II 2 – S 2280-DA/21/00002, BStBl I, S. 1010, mit der die DA-KG 2022 erlassen wurde; 

  • Weisung vom 27. Juni 2022 St II 2 – S 2470-PB/22/00001, BStBl I, S. 955 (Änderung der sog. Ausländerklausel in § 62 Abs. 2 EStG zum 1. Juni 2022). 

Im weiteren Teil dieses Newsletters zum Kindergeldrecht gehen die Autoren des Kindergeldkommentars auf wesentliche sich aus der Neufassung ergebende inhaltliche Änderungen ein, die in den Kapiteln O – Organisation, A – Anspruchsvoraussetzungen und V – Verfahrensvorschriften erfolgt sind. 

Kapitel O – Organisation 

Aufbewahrungsfristen von Kindergeldvorgängen 

Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre nach Ablauf des letzten Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde, oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Danach sind die Vorgänge auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu vernichten. In O 2.8.3 Abs. 4 wurde dazu ein selbsterklärendes Beispiel eingefügt. 

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen 

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 

In A 2.1.1 Abs. 2 Satz 4, A 2.1.8 und A 2.1.9 finden sich selbsterklärende Anpassungen an die aktuelle Rechtslage. 

Kindergeldanspruch für Ausländer 

In A 4.1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, A 4.2 Abs. 3 Satz 3 und A 4.3.4 Abs. 3 finden sich selbsterklärende Anpassungen an die aktuelle Rechtslage. 

Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz 

A 14.2. Abs. 1 Sätze 1, 2 regelt, dass die Berücksichtigung eines Kindes ohne Arbeitsplatz im Falle einer Erkrankung ohne Meldung bei Arbeitsagentur oder Jobcenter dann möglich ist, wenn diese Erkrankung vorübergehend ist. Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn die von ihr ausgehende Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt. 

Ist ein Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währt die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als sechs Monate, ist laut a.a.O. Satz 4 zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 

Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden 

A 15.11 Abs. 1 enthält für die Berücksichtigung erkrankter Kinder in Berufsausbildung analoge Regelungen zu denen für Kinder ohne Arbeitsplatz (s. o. A 14.2). 

Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz 

A 17.2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 enthält für die Berücksichtigung erkrankter Kinder ohne Ausbildungsplatz analoge Regelungen zu denen für Kinder ohne Arbeitsplatz (s. o. A 14.2). 

Ein nicht bereits vor Erkrankung aufgrund der Ausbildungsplatzsuche berücksichtigtes Kind muss nach Maßgabe der DA-KG (a.a.O., Satz 6, 7) seinen Willen glaubhaft machen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Die Glaubhaftmachung kann z. B. durch eine schriftliche Erklärung erfolgen oder durch den Nachweis, dass sich das Kind an eine Ausbildungseinrichtung oder die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen. 

Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst 

In A 18 wurde die Reihenfolge der in Betracht kommenden Freiwilligendienste neu geordnet, inhaltliche Neuregelungen sind indes nicht erfolgt. 

Volljährige Kinder mit Behinderung 

In A 19.3 Abs. 2 Satz 1, 4. Spiegelstrich wurde ergänzt, dass die Ursächlichkeit der Behinderung auch dann anzunehmen ist, wenn das Kind das Regelrentenalter (§§ 35 Satz 2 SGB VI; 235 SGB VI; 37 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; 236a SGB VI) erreicht hat. 

In A 19.4 Abs. 2 Satz 2 und A 19.6 Abs. 2 Satz 3 wird nunmehr der im Jahr 2023 maßgebliche Grundfreibetrag von 10.908 € benannt. 

In A 19.5.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und V 26.2 Abs. 2 Satz 3 und V 34.2 Abs. 1 Satz 11 wird anstatt des Begriffes Arbeitslosengeld II nunmehr der seit Januar 2023 maßgebliche Begriff „Bürgergeld“ verwendet. 

A 19.5.3 Abs. 1 wurde selbsterklärend aktualisiert. 

Verlängerungstatbestände 

A 21, worin die Berücksichtigung volljähriger Kinder, die einen Verlängerungstatbestand (Wehr-, Zivildienst usw.) erfüllen, geregelt war, ist entfallen. Nach Aussetzung der Dienstpflichten kommen Fälle dieser Art mittlerweile nicht mehr in Betracht. 

Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum 

In A 30 Satz 1 wurde die Höhe des Kindergeldes ab 2023 aufgenommen. In einem Hinweis unter „***“ wird auf den einheitlichen Kindergeldzahlbetrag von 250 € mtl. für alle beim Berechtigten vorrangig zu berücksichtigen Kinder hingewiesen. In diesem Zusammenhang entfällt damit der zahlbetragserhöhende Effekt von Zählkindern ab Januar 2023 (sog. Zählkindvorteil). 

An mehreren weiteren Stellen der DA-KG 2023 wurden die vormaligen Hinweise zu Zählkindern und den Zählkindvorteilen entfernt und der Weisungstext ggf. sprachlich angepasst: 

  • O 2.9 Abs. 3 Satz 1 DA-KG 2022, der ausführte, dass Zählkinder vom IDNr-Kontrollverfahren nicht erfasst wurden. 

  • O 4.2 Abs. 3, 3. Spiegelstrich DA-KG 2022 mit einem Querverweis auf V 6.4 zur Feststellung eines Zählkindvorteils. V 6.4 DA-KG 2022 mit seinen vormals zu beachtenden Vorgaben zur Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils wurde ersatzlos gestrichen.   

  • A 7 Abs. 3 DA-KG 2022 weggefallen: dort wurde beschrieben, dass Kinder bei einem Elternteil entweder als Zahlkinder einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen. 

  • A 10.1 Satz 3: hier wurde der Begriff „Zählkind“ gestrichen. 

  • A 10.2 Abs. 2 DA-KG 2022 wurde vollständig entfernt. Hier wurde vormals die weitere Berücksichtigung als Zählkind bei den abgebenden Eltern geregelt, wenn ein minderjähriges Pflegekind mit dem Ziel der Annahme (Adoption) in einem anderen Haushalt aufgenommen wurde. 

Infolgedessen rutschen alle weiteren Absätze entsprechend auf. Im neuen Abs. 2 wurde allerdings der frühere Satz 3 (ebenfalls zur Zählkindberücksichtigung bei Adoption) ersatzlos gestrichen. Im neuen Abs. 3 wurden ebenfalls alle Ausführungen zu Zählkindern entfernt. 

  • V 10 Abs. 6 Satz 2, 3. Spiegelstrich DA-KG 2022: diese Weisung verpflichtete eine Zahlkindfamilienkasse in der Vergangenheit, Änderungen in der Festsetzungslage für ein Kind auch an eine bekannte Zählkindfamilienkasse mitzuteilen. 

  • In V 20.1 Abs. 2 Satz 2 DA-KG 2023 wurde der bisherige Hinweis entfernt, dass es sich bei der Entscheidung einer Familienkasse zur Berücksichtigung eines Zahlkindes nicht um einen Grundlagenbescheid für ein Zählkind handelt. 

  • Da es seit Januar 2023 keine Zählkinder mehr gibt, kann auch kein Zählkindvorteil mehr gepfändet werden. V 24.1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2023 wurden entsprechend gefasst. 

Auch V 24.2 DA-KG wurde grundlegend neu gestaltet. Sämtliche Hinweise zur Berechnung des pfändbaren Kindergeldes bei Berücksichtigung von Zählkindern wurden entfernt. 

Auch Abtretungen oder Verpfändungen des sog. Zählkindvorteils sind damit nicht mehr möglich (vgl. V 24.3 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023). 

  • Abzweigungen des Kindergeldes (§ 74 Abs. 1 EStG) sind seit Januar 2023 ebenfalls nur noch für (Zahl)Kinder möglich. V 33.1 Abs. 1, V 33.3 Abs. 1 und V 33.5 Abs. 1 Satz 1 DA-KG 2023 wurden entsprechend geändert. 

In den Sätzen 2 bis 5 der DA-KG 2023 A 30 stellt der Weisungsgeber weiterhin auf die Reihenfolge der Geburten ab. Wofür dies ab Januar 2023 erforderlich sein soll, erschließt sich nicht auf Anhieb, denn zumindest aus materiell- und verfahrensrechtlicher Sicht ist dies aufgrund der einheitlichen Kindergeldzahlbeträge nicht mehr erforderlich. Erst bei genauerer Betrachtung finden sich allerdings zwei nicht geänderte Passagen in der DA-KG 2023, die eine Erklärung dafür liefern können: 

  • O 2.11 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1: für die Kindergeldstatistiken, die stets auch differenzierte Aussagen zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder enthielten, muss weiterhin die Ordnungszahl nach der Reihenfolge der Geburten aller beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder erfasst werden. 

  • Ein weiterer Grund für die Beibehaltung der Reihenfolge der Geburten in der neuen DA-KG und der den einzelnen Kindern zuzuweisenden Ordnungszahlen dürfte in der Verpflichtung der Familienkasse begründet liegen, den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes Auskünfte über die Festsetzungslage zu geben (O 4.4). So erhöht sich z. B. der Familienzuschlag zum Gehalt bzw. der Besoldung ab dem dritten bei der Kindergeldgewährung zu berücksichtigendem Kind deutlich. 

Gleichwohl machen weitere Streichungen in der DA-KG deutlich, dass für Zeiträume ab Januar 2023 verfahrensrechtliche Rangfolgeänderungen bei lebensjüngeren Zahlkindern hinfällig sind, weil die nunmehr einheitlichen Kindergeldzahlbeträge eine Unterscheidung nach der Reihenfolge der Geburten (und der damit einhergehenden Entscheidung über eine dem zu berücksichtigenden Kind zuzuweisende Ordnungszahl) entbehrlich machen. So wurde u.a. der bisherige Satz 6 in A 30, der sich mit der Korrektur betragsmäßiger Kindergeldfestsetzungen bei Rangfolgeänderungen befasste, ersatzlos gestrichen. Ebenso ersatzlos gestrichen wurden A 10.1 Satz 5, 2. Halbsatz und V 14.1 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, die für Rangfolgeänderungen die Korrekturnorm des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG für anwendbar erklärte. 

Rangfolgeänderungen ergaben sich bis Dezember 2022 insbesondere dann, wenn für ein lebensälteres Kind erneut Kindergeld als Zahlkind festgesetzt werden musste oder die Festsetzungen für lebensältere Kinder aufzuheben waren. 

Beispiel: 

Für das 22 Jahre alte Kind wurde aufgrund seiner Ausbildung Kindergeld ab September 2021 erneut mit der Ordnungszahl 1 i.H.v. 219 € mtl. festgesetzt. Da der Berechtigte bereits Kindergeld für zwei lebensjüngere Kinder erhielt, mussten die Ordnungszahlen dieser beiden Kinder ebenfalls ab September 2021 auf 2 (Betrag blieb bei 219 € mtl.) und 3 (Betrag erhöhte sich auf 225 € mtl.) geändert (festgesetzt) werden. 

Im September 2022 erfuhr die Familienkasse davon, dass das lebensälteste Kind seine Ausbildung bereits im Juni 2022 beendet hat. Die Festsetzung für dieses Kind wurde deshalb ab Juli 2022 aufgehoben und das zu Unrecht bis September 2022 gezahlte Kindergeld i.H.v. 3 x 219 = 657 € zurückgefordert. Gleichzeitig damit wurden für die beiden lebensjüngeren Kinder die Ordnungszahlen wieder mit Bescheid auf 1 (Betrag blieb bei 219 € mt.) und 2 (Betrag nunmehr nur noch 219 € mtl.) festgesetzt; aufgrund dessen ergab sich ein weiterer Erstattungsbetrag von 3 x 6,- = 18,- €. Im internen Zahlungsprogramm wurde die Zahlung für das lebensälteste Kind eingestellt und die Ordnungszahlen der beiden lebensjüngeren Kinder entsprechend geändert. 

Abwandlung des Beispiels: 

Erst im Juli 2023 erfährt die Familienkasse davon, dass das lebensälteste Kind seine Ausbildung im Februar 2023 beendet hat. Für dieses Kind wird die Kindergeldfestsetzung ab März 2023 aufgehoben und das zu Unrecht gezahlte Kindergeld i.H.v. 4 x 250 = 1.000 € zurückgefordert. Im internen Zahlungsprogramm wird die Kindergeldzahlung ab August 2023 eingestellt. 

Für die beiden lebensjüngeren Kinder muss die Festsetzungslage nicht durch einen bekannt zu gebenden Bescheid geändert werden, weil der Zahlbetrag unverändert bleibt (und die Ordnungszahlen aus verfahrensrechtlicher Sicht nach Auffassung des Autors nunmehr irrelevant sind). Allerdings muss die Familienkasse im internen Zahlungsprogramm die Ordnungszahlen für diese Kinder entsprechend abändern. 

Aufgrund des einheitlichen Zahlbetrages für alle beim Berechtigten vorrangig zu berücksichtigenden Kinder erübrigen sich seit Januar 2023 auch Feststellungen zur Gewährung von Unterschiedsbeträgen bei einer rückwirkenden Änderung der vorrangigen Anspruchsberechtigung. Deshalb wurden die bisherigen Sätze 3 und 4 der DA-KG V 35 Abs. 2 aus der aktuellen DA-Fassung entfernt. 

Nicht ganz nachvollzogen werden kann nach Auffassung des Autors, warum sofort sämtliche Hinweise zu Zählkindern, Zählkindvorteilen, Rangfolgeänderungen bei den zu berücksichtigenden Kindern und den Unterschiedsbeträgen aus der DA-KG 2023 entfernt wurden. Zumindest bei den kindergeldrechtlichen Entscheidungen der Familienkassen, die noch Zeiträume vor Januar 2023 betreffen, sind die Kenntnisse der Familienkassen dazu noch von Bedeutung. Es wird deshalb empfohlen, eine Fassung der DA-KG 2022 über mehrere Jahre hinweg aufzubewahren. 

Kapitel V – Verfahrensvorschriften 

Handlungsfähigkeit 

In V 4.2 wurde ein neuer Abs. 3 aufgenommen; dieser beschreibt den Umgang der Familienkassen mit gerichtlich bestimmten Betreuern für einen Kindergeldberechtigten.  Die vormals in Abs. 2 Sätze 4 bis 6 enthaltenen Weisungen wurden im Wesentlichen übernommen, aber detaillierter gestaltet: 

  • Damit ein Betreuer die Erledigung von Kindergeldangelegenheiten übernehmen kann, muss ihm dieser Aufgabenkreis zugewiesen werden, z.B. die Vermögenssorge für den Berechtigten (Satz 2). 

  • Die Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Betreuten bleibt davon grundsätzlich unberührt (Satz 3). 

  • In besonderen Fällen kann allerdings nur der Betreuer Verfahrenshandlungen vornehmen (Sätze 4 und 5). In diesen Fällen dürfen Bescheide auch nur noch an den Betreuer als Bekanntgabeadressat bekannt gegeben werden (Sätze 6 und 7). 

Antrag eines Berechtigten 

V 5.2 Abs. 2 Satz 1 regelt, dass der Kindergeldantrag nach § 67 Satz 1 EStG bei der zuständigen Familienkasse zu stellen ist. In Satz 2 wird nunmehr auch die Schweiz in Fällen des über- und zwischenstaatlichen Rechts aufgeführt. Bei der Ermittlung des Sechs-Monats-Zeitraums (Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, vgl. V 23.4) ist dann auch der Zeitpunkt des Antragseingangs beim zuständigen Träger des anderen EU- bzw. EWR-Staates oder der Schweiz maßgebend (mit Hinweis auf BFH vom 14.07.2022, III R 28/21, BStBl II 2023 S. 32). Vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.90 Rz. 403n. 

In V 5.2 Abs. 4 wurde in Umsetzung der BFH-Rechtsprechung vom 22.09.2022, III R 23/21, BStBl II 2023 S. 338 ein neuer Satz 3 eingefügt. Danach reicht es zur Wahrung des in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechs-Monats-Zeitraums aus, wenn der Berechtigte im Einspruchs- oder im sich anschließenden Klageverfahren gegen einen Aufhebungsbescheid rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er Kindergeld auch für bestimmte Zeiträume außerhalb des im Streit befindlichen Zeitraums begehrt. Vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.90 Rz. 403p. 

Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht 

In V 9 Satz 4 wurden Hinweise dazu ergänzt, welche Kriterien die Familienkassen bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens bei der Gewährung von Akteneinsicht zu beachten haben. 

Festsetzungsfrist 

In V 12.1 Abs. 2 (ebenfalls in V 30.1 Abs. 4 Satz 1) wird klargestellt, dass die Festsetzungsfrist bei Zinsen zwei Jahre beträgt. Damit wird die Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 (BGBl. I S. 1142) auch in der DA-KG umgesetzt. Vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.100 Rz. 283. 

Fälligkeit, Auszahlung und Rückforderung 

In V 23.1 Abs. 2 wurde ein neuer Satz 4 zum Aufeinandertreffen eines Rückforderungsanspruchs i.S.v. § 37 Abs. 2 AO und einem etwaigen Erstattungsanspruch zu Gunsten der Familienkasse in Fällen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom 14.04.2021, III R 36/20, BStBl II 2022 S. 337) aufgenommen. Die nachfolgenden Sätze rutschen in ihrer Nummerierung entsprechend auf. 

Auszahlungsbeschränkung 

In V 23.4 wurde in Satz 2 ein klarstellender Hinweis (Verweisung auf V 5.2) aufgenommen. 

Reihenfolge der Tilgung 

Bestehen gegen einen Schuldner mehrere im Kindergeldrecht begründete (Rück)Forderungen und trifft der Schuldner bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung darüber, welche Forderung er damit tilgen will, gilt die in V 27.2 Sätzen 1 und 2 geregelte Tilgungsreihenfolge. Allerdings regelt der Weisungsgeber nunmehr im neuen Satz 3, dass grundsätzlich die Familienkasse bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen die Reihenfolge der Tilgung bestimmt. Im neu eingefügten Abs. 2 präzisiert der Weisungsgeber dies. Der bisherige Abs. 2 wird dadurch zu Abs. 3 

Aufrechnung 

Im neu eingefügten Satz 3 in V 28.1 Abs. 1 hat der Weisungsgeber eine Selbstverständlichkeit klar herausgestellt: aufgerechnet werden darf nur mit einem fällig gewordenen Erstattungsanspruch, d. h. grundsätzlich erst nach Ablauf einer gewährten Zahlungsfrist. Vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.130 Rz. 24 ff. 

Allerdings berücksichtigt diese Weisung nicht, dass es die Familienkassen selbst in der Hand haben, ob und in welchem Umfang sie dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen wollen. Wird eine betragsmäßige Festsetzung aufgehoben, entsteht der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse bereits mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz i.V.m. Satz 2 AO wird gleichzeitig damit der Erstattungsanspruch fällig (vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.100 Rz. 61). Will die Familienkasse also sofort nach Bekanntgabe des Korrekturbescheides mit einem Teilbetrag ihrer Forderung aufrechnen, muss lediglich darauf geachtet werden, dass der Aufrechnungsbetrag nicht in die dem Schuldner im Übrigen gewährte Zahlungsfrist einbezogen wird; vgl. dazu die Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.130 Rz. 44, insbesondere das dortige Beispiel. 

Die weiteren Sätze in V 28.1 Abs. 1 rutschen entsprechend in ihrer Nummerierung auf.

Thorsten Weinhold, Klaus Lange

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