Durch die Einrichtung eines Pfändungsschutz-Kontos (P-Konto) soll Schuldnerinnen und Schuldnern noch effektiver als bisher ermöglicht werden, trotz bzw. besser: gerade wegen Zwangsvollstreckungen auf deren Konten nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Der Staat müsste anderenfalls – unsinnigerweise – mit Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen die zum Lebensunterhalt benötigten Beträge wieder ausgleichen.
Mit der Weiterentwicklung des P-Kontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz treten aus kindergeldrechtlicher Sicht insbesondere die folgenden Verbesserungen für die Schuldnerinnen und Schuldner gegenüber der bisherigen Rechtslage ein:
Das kontoführende Kreditinstitut muss diese Bescheinigung für deren Ausstellungsdauer beachten (§ 903 Abs. 2 Satz 1 ZPO); unbefristet erteilte Bescheinigungen müssen grundsätzlich mindestens zwei Jahre beachtet werden (§ 903 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Kreditinstitut muss die Angaben in der Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt, beachten (§ 903 Abs. 4 ZPO).
Die Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann, wurde auf drei Monate verlängert (§ 899 Abs. 2 ZPO). Das von einer Kontenpfändung auf einem P-Konto geschützte, aber bis zum Ende des Kalendermonats (§ 899 Abs. 1 ZPO) nicht aufgebrauchte, Guthaben, wird auch in den drei folgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst – und zwar zusätzlich zu dem in den jeweiligen Kalendermonaten geschützten Guthaben. Erst danach können evtl. vorhandene Guthabenrest gepfändet werden. Durch diesen verlängerten Ansparzeitraum soll ermöglicht werden, einen Teil des unpfändbaren Guthabens auch für größere Anschaffungen anzusparen.
In § 901 ZPO wird ausdrücklich ein Verbot zur Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo geregelt. Auf einem P-Konto eingehende Zahlungen dürfen mithin nicht mit einem dort bestehenden negativen Saldo verrechnet werden, das Kreditinstitut muss den Schuldnern sämtliche Gutschriften im laufenden Monat, die vom Kontenpfändungsschutz erfasst werden, auch zur Verfügung stellen.
In § 904 Abs. 1 ZPO wurde ein erweiterter Pfändungsschutz für die Nachzahlung von Leistungen wie dem Kindergeld eingeführt. Nachzahlungen werden nicht von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto erfasst.
Die Erläuterungen in der Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.140, Rz. 117 ff. werden bei nächster Gelegenheit an die vorstehenden Ausführungen angepasst.
Klaus Lange
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