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Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch für die Dauer der Untersuchungshaft eines Kindes

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Seine früheren Entscheidungen konkretisierend, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2018, III R 16/17, BFH/NV 2018, 682 entschieden, dass ein Kindergeldanspruch unter anderem eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraussetzt. Er stellt weiter klar, dass eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung dann nicht vorliegt, „wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt.“

Der BFH hatte sich bereits in früheren Entscheidungen mit dem Kindergeldanspruch in Fällen der Untersuchungshaft eines Kindes auseinandergesetzt.

So führte der BFH im Urteil vom 20.07.2006, III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, aus, dass ein in Untersuchungshaft genommenes Kind wie auch ein Kind, das wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf, ähnlich wie bei einer Erkrankung weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, da die vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruht.

Dagegen stellte der BFH mit Urteil vom 23.01.2013, XI R 50/10, BStBl II 2013, 916, klar, dass eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen.

Mit dem Urteil vom 18.01.2018, III R 16/17, BFH/NV 2018, 682, ergänzt und konkretisiert der BFH nunmehr diese Rechtsprechung. Zwar geht der BFH auch weiterhin davon aus, dass ein in Untersuchungshaft befindliches Kind, das später freigesprochen wird, beim Kindergeldanspruch aufgrund einer Ausbildung zu berücksichtigen sein kann, jedoch ist es hierfür erforderlich, dass während dieser Haftzeit eine Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird. Darüber hinaus ist das Kind nach Maßgabe dieser Entscheidung zu berücksichtigen, wenn es sich während seiner Haft ernsthaft und in belegbarer Weise um eine Ausbildungsstelle bemüht.

Das BFH-Urteil vom 18.01.2018 ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehen und von den Familienkassen daher allgemein anzuwenden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html, abgerufen am 24.06.2018). Die restriktivere Regelung in A 15.10 Abs. 8 DA-KG, nach der ein in Ausbildung stehendes Kind, das in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen wird, nur dann beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen ist, wenn eine Ausbildung während der Haft fortgesetzt wird, ist damit als überholt zu betrachten.

Thorsten Weinhold

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