In diesem Newsletter informieren wir zu den folgenden Themen:
1. Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14.6.2018, III R 27/17, BStBl II 2019, S. 16 festgestellt, dass die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers für die Anwendung der Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagesfrist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) von Bedeutung sein können, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben ist. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiterer Subunternehmer zwischengeschaltet ist.
Auch wenn sich das Urteil des BFH ausdrücklich nur auf den Fall der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bezieht, ist es bei der Frage der Bekanntgabe eines Bescheides an den Kindergeldberechtigten gleichermaßen anzuwenden. Denn für die Zugangsvermutung wird in beiden Fällen auf § 122 Abs. 2 AO abgestellt. Da das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist es von den Familienkassen in vergleichbaren Fällen zu beachten.
In dem das Kindergeldrecht betreffenden Fall war strittig, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist:
Der BFH hielt die Revision für begründet und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Der BFH führte in seiner Urteilsbegründung dazu aus:
Die Kommentierung zu § 70 EStG, Teil III/A.90, Rz. 158 ff. wird bei nächster Gelegenheit um Hinweise zu dieser BFH-Entscheidung ergänzt.
Klaus Lange
2. Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen der Familienkassen jetzt bereits für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 möglich
Bereits mit Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 hatte das Bundesfinanzministerium die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des Zinsschuldners im Einspruchsverfahren ab dem 1.4.2015 geregelt. Siehe dazu Newsletter 3/2018 vom Juni 2018.
Mit neuerlichem BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 wurde dieses nunmehr ersetzt. Danach ist die Aussetzung der Vollziehung unter denselben Voraussetzungen wie im BMF-Schreiben vom 14.6.2018 beschrieben bereits für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 möglich. Weitere inhaltliche Änderungen enthält das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 nicht.
Klaus Lange
3. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts: § 66 Abs. 3 EStG ist Regelung des Festsetzungsverfahrens
Mit Urteil vom 25.10.2018, 10 K 141/18, Haufe-Index 12466850, hat das Niedersächsische Finanzgericht (Nds. FG) entgegen den Weisungen der DA-KG entschieden, dass § 66 Abs. 3 EStG eine dem Festsetzungsverfahren zuzuordnende Norm sei.
Im Rahmen der Kommentierung im Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, III/A.40, Rn. 51 bis 58, zur wiedereingeführten zeitlich begrenzten Rückwirkung eines Kindergeldantrags wurde bereits die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 66 Abs. 3 EStG um eine Rechtsvorschrift handle, die dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen sei; so wie dies auch bereits bei der bis 1997 geltenden gleichlautenden und an selber Stelle im Gesetz verorteten Vorschrift nach damaliger Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung der Fall war.
Das Nds. FG hat in diesem Sinne entschieden, dass die Auszahlung eines im Einklang mit V 10 Abs. 3 DA-KG über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG hinaus festgesetzten Kindergeldes nicht wie in V 22.2 DA-KG vorgesehen auf die sechs Monate vor Antragstellung begrenzt werden dürfe, weil es sich bei der Norm eben nicht, wie es die DA-KG annimmt, um eine Vorschrift des Erhebungs-, sondern um eine solche des Festsetzungsverfahrens handle.
Im Ergebnis hätte unter Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG die Festsetzung des Kindergeldes nur für sechs Monate vor Antragstellung erfolgen sollen. Erfolgt die Festsetzung für längere Zeiträume in die Vergangenheit, erlaubt die Rechtsvorschrift nach Auffassung des FG keine kürzere Beschränkung der Auszahlung.
Es steht zu hoffen, dass der BFH in nicht allzu ferner Zukunft eine eindeutige Aussage in die eine oder andere Richtung zur Bedeutung des § 66 Abs. 3 EStG zu treffen hat oder das BZSt bereits zuvor seine Auffassung zur Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG ändert.
Thorsten Weinhold
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