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Bahncard 100 - Auswirkung bei privater Nutzung

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Wir möchten einigen Mitarbeitern, eine Bahncard 100 kostenlos zur Verfügung stellen. Wie sieht es mit der Versteuerung/Verbeitragung aus? Hat die private Nutzung des Arbeitnehmers Auswirkungen auf die Versteuerung/Verbeitragung?

Liebe Leserin, lieber Leser,

wir wurden gefragt:

 

Wir möchten einigen Mitarbeitern, eine Bahncard 100 kostenlos zur Verfügung stellen. Wie sieht es mit der Versteuerung/Verbeitragung aus? Hat die private Nutzung des Arbeitnehmers Auswirkungen auf die Versteuerung/Verbeitragung? 

 

Die Beantwortung der Frage ist grundsätzlich davon abhängig, ob der Mitarbeiter einer umfangreichen dienstlichen Reisetätigkeit nach geht oder nicht und/oder ob die Bahncard (auch) für private Zwecke genutzt wird.

 

Sofern der Mitarbeiter häufig Dienstreisen unternimmt und die durch die Bahncard eingesparten Fahrtkosten höher sind als die Kosten der Bahncard, liegt in der Kostenübernahme der Bahncard 100 kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Der Kostenersatz bzw. die Kostenübernahme gehört zu den steuerfreien Reisekosten. In diesen Fällen spielt es auch keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard 100 auch für einige Privatfahrten nutzt. Für die Privatfahrten ist in diesen Fällen kein geldwerter Vorteil anzusetzen, da die Privatnutzung von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Sofern die Kosten für die Bahncard 100 die Aufwendungen für dienstliche Bahnfahrten ohne Einsatz der Bahncard 100 übersteigen, ist die Kostenübernahme der Bahncard 100 durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auch steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard für dienstliche Fahrten einsetzt. Bei einer evtl. privaten Nutzung der Bahncard 100 liegt dann allerdings ein geldwerter Vorteil vor.

 

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Kosten für eine Bahncard (Bahncard 25, 50 oder 100) ausschließlich für private Zwecke ersetzt, so ist diese Kostenübernahme steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt z.B. dann, wenn die Bahncard ausschließlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber allerdings nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer mit 15% pauschalieren, was dann auch eine Sozialversicherungsfreiheit bewirken würde. Die Pauschalierung ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen könnte.

 

Herzlich,

Ihre Sabine Törppe-Scholand

- Leiterin der alga-Akademie  und des alga-Competence-Centers -

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