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Höhere Lohnsteuer durch Wechsel in private Krankenversicherung?

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Mehrere Mitarbeiter haben zum 01.01.2011 von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung gewechselt. In der Januarabrechnung haben einige – nicht alle – dieser Mitarbeiter eine wesentlich höhere Lohnsteuer im Vergleich zum Dezember 2010. Der Unterschied beträgt teilweise 100,- €. Wie lässt sich das erklären?

Liebe Leserin, lieber Leser,

wir wurden gefragt:

Mehrere Mitarbeiter haben zum 01.01.2011 von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung gewechselt. In der Januarabrechnung haben einige – nicht alle – dieser Mitarbeiter eine wesentlich höhere Lohnsteuer im Vergleich zum Dezember 2010. Der Unterschied beträgt teilweise 100,- €. Wie lässt sich das erklären?

 


Seit dem 01.01.2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe steuerlich zu berücksichtigen, wie sie für eine sogenannte Basisversorgung erforderlich sind (geregelt im Bürgerentlastungsgesetz). Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der ermäßigte Beitragssatz herangezogen und bei privat Krankenversicherten der von dem PKV-Unternehmen bescheinigte berücksichtigungsfähige Basisbeitrag, sofern vom Arbeitnehmer solch eine Bescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Im Lohnsteuerverfahren ist die Mindestvorsorgepauschale anzuwenden. Diese greift im Lohnsteuerverfahren z.B. dann, wenn geringerer Arbeitslohn bezogen wird und demzufolge sich geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben oder wenn der von der PKV bescheinigte Basisbeitrag sehr gering ist bzw. vom Arbeitnehmer keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

Nun zu Ihrem Fall:
Im Jahr 2010 waren die von Ihnen erwähnten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Um zum 01.01.2011 in die PKV wechseln zu können, müssen sie mit ihrem Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (und voraussichtlich 2011) überschritten haben. Man kann also davon ausgehen, dass ein krankenversicherungspflichtiges Entgelt mindestens in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vorlag.

Im Jahr 2010 wurde somit ein fiktiver Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in folgender Höhe steuerlich berücksichtigt:
3.750,- € x 12 = 45.000,- €
45.000,- € x 8,575% (7,6% KV und 0,975% PV) = 3.858,75 €
Da dieser fiktive Beitrag zur KV und PV über der Mindestvorsorgepauschale liegt (1.900,- € bzw. 3.000,- €), beträgt die Vorsorgepauschale 3.858,75 €.
Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.000,- € ergab sich in diesem Fall eine monatliche Lohnsteuer für die Steuerklasse IV in Höhe von 789,25 € (in 2010).

Im Jahr 2011 hat der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung gewechselt. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale kommt es nun weder auf sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt noch auf die Beiträge, die tatsächlich gezahlt werden an, sondern auf die von der PKV bescheinigten Basisbeiträge. Drei mögliche Fallbeispiele:

 

1. PKV bescheinigt einen Basisbeitrag in geringer Höhe:
Der Arbeitnehmer ist in der PKV versichert und die PKV bescheinigt ihm einen Basisbeitrag in Höhe von 400,- € monatlich. Damit ergibt sich jährlich ein eigener Beitrag in Höhe von 4.800,- € (400,- € x12).
Davon wird ein fiktiver Arbeitgeberzuschuss abgezogen:
44.550,- € x 7,975% (7% KV plus 0,975% PV) = 3.552,86 €
Damit ergibt sich ein fiktiver vom Arbeitnehmer zu tragender Beitrag von 1.247,14 € (4.800,- € minus 3.552,86 €). Dieser Beitrag liegt unter der Mindestvorsorgepauschale von 1.900,- € bzw. 3.000,- € und somit greift die Mindestvorsorgepauschale.
Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.000,- € ergibt sich in diesem Fall eine monatliche Lohnsteuer für die Steuerklasse IV in Höhe von 843,91 €.

2. PKV bescheinigt einen höheren Basisbeitrag:
Der Arbeitnehmer ist in der PKV versichert und die PKV bescheinigt ihm einen Basisbeitrag in Höhe von 700,- € monatlich. Damit ergibt sich jährlich ein eigener Beitrag in Höhe von 8.400,- € (700,- € x12).
Davon wird ein fiktiver Arbeitgeberzuschuss abgezogen:
44.550,- € x 7,975% (7% KV plus 0,975% PV) = 3.552,86 €
Damit ergibt sich ein fiktiver vom Arbeitnehmer zu tragender Beitrag von 4.847,14 € (8.400,- € minus 3.552,86 €). Dieser Beitrag liegt über der Mindestvorsorgepauschale von 1.900,- € bzw. 3.000,- € und damit beträgt die Vorsorgepauschale 4.847,14 €.
Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.000,- € ergibt sich in diesem Fall eine monatliche Lohnsteuer für die Steuerklasse IV in Höhe von 753,41 €.

 

3. Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber keine Bescheinigung über den berücksichtigungsfähigen Basisbeitrag vor:
In diesen Fällen greift im Lohnsteuerverfahren die Mindestvorsorgepauschale von 1.900,- € bzw. 3.000,- €.
Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.000,- € ergibt sich in diesem Fall eine monatliche Lohnsteuer für die Steuerklasse IV in Höhe von 843,91 €.


Im Fall 1 und 3 würde sich für den Arbeitnehmer durch den Wechsel in die private Krankenversicherung ab Januar 2011 eine höhere Lohnsteuer ergeben. Im 2. Fall würde sich ab Januar 2011 eine geringere Lohnsteuer ergeben.

Insofern tritt genau das ein, was Sie beschrieben haben: In einigen Fällen hat sich durch den Wechsel in die PKV die Lohnsteuer erhöht, in anderen Fällen nicht.
Arbeitnehmern, denen nur geringe Basisbeiträge bescheinigt werden und/oder die die Bescheinigung über die berücksichtigungsfähigen Basisbeiträge dem Arbeitgeber nicht vorlegen, müssen durch den Wechsel in die PKV jetzt höhere Steuern zahlen.

 

Herzlich,

Ihre Sabine Törppe-Scholand

- Leiterin der alga-Akademie  und des alga-Competence-Centers -

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