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Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis

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1. Allgemeines

Seit 1.1.2008 ausgezahlte Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig aber beitragsfrei.

Abfindungen gehören zwar seit 1. 1. 2008 in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Abfindung kann jedoch nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt (vgl. hierzu die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 5 bis 9).

Sozialversicherungsrechtlich gehören Entlassungsabfindungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum beitragspflichtigen Entgelt (vgl. die Erläuterungen unter der folgenden Nr. 13). Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitslosengeld bei der Zahlung von Entlassungsabfindungen durch ein Ruhen des Anspruchs oder eine Sperrzeit ggf. gekürzt wird (vgl. nachfolgend unter Nr. 14).

Ein zusammenfassendes Beispiel zur Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Urlaubsabgeltung und Entlassungsabfindung sowie Anwendung der Fünftelregelung ist in der folgenden Nr. 15 enthalten.

2. Gesetzliche Entlassungsabfindungen

Wenn von Abfindungen die Rede ist, wird in erster Linie an den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Zahlung einer Abfindung gedacht. Es gibt jedoch auch Entlassungsabfindungen, die dem Grunde und ggf. auch der Höhe nach gesetzlich geregelt sind. Für diese gesetzlich geregelten Abfindungen gab es früher eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung. Hiernach waren gesetzlich festgelegte Entschädigungen (z. B. bei Soldaten), die wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gewährt wurden, bis zu 10 800 € steuerfrei.

Entsprechend der Abschaffung von Steuerfreibeträgen für Abfindungen in der Privatwirtschaft ist auch der Freibetrag für Übergangsgelder im öffentlichen Dienst in Höhe von 10 800 € weggefallen. Lediglich für bestimmte Zeitsoldaten gibt es noch eine Übergangsvorschrift für den Steuerfreibetrag (§ 52 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen“ unter Nr. 3 Buchstabe a wird Bezug genommen.

3. Lohnsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu ist verschiedentlich die Meinung vertreten worden, dass nach dem Wegfall der Steuerfreibeträge für Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis nunmehr Abfindungen wegen (angeblicher) Diskriminierung steuerfrei gezahlt werden könnten. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen nach § 15 AGG wie folgt Stellung genommen1:

Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadensersatz nach § 15 AGG. Die steuerliche Beurteilung von Entschädigungen und Schadenersatz richtet sich deshalb nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen und dem konkreten Sachverhalt im Einzelfall. Hiernach gilt Folgendes:

Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen (Fall des § 15 Abs. 1 AGG), handelt es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstellt (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG; vgl. das Stichwort „Entschädigungen“).

Handelt es sich hingegen um Entschädigungen, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) verlangen kann (Fall des § 15 Abs. 2 AGG), liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen werden nicht „für eine Beschäftigung“ gewährt. Sie sind – wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist – keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis (vgl. das Stichwort „Schadensersatz“).

In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen auch darauf hingewiesen, dass missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Entschädigungen wegen Diskriminierung steuerlich nicht anerkannt werden und die Finanzverwaltung derartige Sachverhalte besonders genau prüfen wird. Allerdings geht das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass es sich nur um wenige Einzelfälle handeln könne, weil die notwendige Mitwirkung des Arbeitgebers bei solchen Fallgestaltungen dem freiwilligen Eingeständnis einer schuldhaften Verletzung des Diskriminierungsverbots gleichkommt.

Vgl. im Übrigen auch die Erläuterungen beim Stichwort „Abfindungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz“.


1 Bundestags-Drucksache 16/3710, Frage Nr. 22.

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