Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis: Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Steuer wird in diesem Fall für 1/5 des Abfindungsbetrags berechnet und dann mit fünf multipliziert. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer unter einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat, das heißt, er darf das schädigende Ereignis nicht selbst (z.B. durch eigene Kündigung) herbeigeführt haben (vgl. das Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, unter Nr. 6).
Diese auf den ersten Blick sehr strengen Anforderungen sind durch die Rechtsprechung bereits in den letzten Jahren gelockert worden. Von der für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung erforderlichen „Zwangssituation des Arbeitnehmers“ ist auch bei einer gütlichen Einigung bei gegensätzlicher Interessenlage von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugehen. Es genügt daher, wenn sich der Arbeitnehmer dem Willen des Arbeitgebers nicht weiter widersetzt und einen Rechtsstreit vermeidet. In seiner neuesten Entscheidung geht der Bundesfinanzhof noch einen Schritt weiter: Zahlt der Arbeitgeber im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer unter einem tatsächlichen Druck gestanden hat, regelmäßig entbehrlich. Würde nämlich ein Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses allein aus eigenem Antrieb herbeiführen, bestünde für den Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen. Im Streitfall kam hinzu, dass der Arbeitgeber durch einen angekündigten Personalabbau alle in Betracht kommenden Beschäftigten unter tatsächlichen Druck gesetzt hatte.
(BFH-Urteil vom 13.3.2018 IX R 16/17)
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