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Aktuelle Gesetzgebung: Erhöhung Pflege-Pauschbetrag geplant

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Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerzahler durch die Pflege einer Person entstehen, kann er einen Pflege-Pauschbetrag erhalten, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält und diese in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt (bisher 924 € jährlich bei Hilflosigkeit der gepflegten Person).

Der Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (vgl. hierzu den Newsletter des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat August 2020 unter Nr. 2 zur ab dem Kalenderjahr 2021 beabsichtigten Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge) sieht nunmehr in Abhängigkeit vom Pflegegrad auch folgende Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge vor:

  • bei Pflegegrad 2
600 € jährlich,
  • bei Pflegegrad 3
1100 € jährlich und
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit
1800 € jährlich.

           


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