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Aktuelle Gesetzgebung I: Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren

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Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juli in ihrer jeweils letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause dem sog. Grundrentengesetz und dem sog. Kohleausstiegsgesetz zugestimmt.

Durch das sog. Grundrentengesetz wird der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern von bisher 144 € jährlich auf 288 € jährlich verdoppelt. Diese Erhöhung gilt für das gesamte Jahr 2020. Damit bleibt bei Geringverdienern ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung steuerfrei, soweit er 960 jährlich nicht übersteigt (960 € zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag x 30% Fördersatz = 288 € Förderbetrag). Außerdem ist wegen der regelmäßigen Lohn- und Gehaltssteigerungen die Geringverdienergrenze für die Inanspruchnahme des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung rückwirkend angehoben worden. Im Jahr 2020 darf der laufende Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung für die Begünstigung folgende Beträge nicht übersteigen:

  • monatliche Lohnzahlung                                  2.575,00 €
  • wöchentliche Lohnzahlung                                  600,84 €
  • tägliche Lohnzahlung                                           85,84 € oder
  • jährliche Lohnzahlung                                    30.900,00 €

Hat der Arbeitgeber seit dem 1.1.2020 zusätzliche, begünstigte Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung erbracht und fallen Arbeitnehmer aufgrund der Erhöhung der Arbeitslohngrenze nunmehr unter die „Geringverdiener-Regelung“, kann der Arbeitgeber die Förderbeträge zur betrieblichen Altersversorgung über geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen geltend machen. Zu den Einzelheiten des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 6 Nr. 17.

Wie geplant ist im Kohleausstiegsgesetz das Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer (mindestens 58 Jahre alt) der Braunkohlekraftwerke, -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke steuerfrei gestellt worden, die aus Anlass der Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; die Auszahlung läuft bis zum Renteneintritt (regelmäßig 63 Jahre), längstens fünf Jahre. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen unterliegen diese steuerfreien Anpassungsgelder dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmer.

(Bundesrats-Drucksachen 387/20 und 392/20 vom 3.7.2020)


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