Aktuelle Gesetzgebung II: Neue Gesetzgebungsverfahren
Nach dem Referentenentwurf zum sog. Zweiten Familienentlastungsgesetz sind für 2021 und 2022 derzeit folgende Entlastungen beim Einkommensteuertarif beabsichtigt:
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Erhöhung des Grundfreibetrags von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022,
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Verschiebung der Tarifeckwerte des aktuellen Einkommensteuertarifs um 1,52% zum 1.1.2021 und um 1,50% zum 1.1.2022 (= Abbau der sog. kalten Progression),
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Erhöhung des Kindergeldes zum 1.1.2021 um 15 € je Kind und Monat,
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Anhebung der kindbedingten Freibeträge zum 1.1.2021 von derzeit insgesamt 7812 € auf 8388 € und
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Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022.
Der Referentenwurf des sog. Behinderten-Pauschbetragsgesetz sieht ab 2021 schließlich folgende Maßnahmen vor:
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Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge,
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Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (u.a. dauernde Einbuße der körper-lichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
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Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900 € bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens
80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung /Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4500 € vorgesehen, da neben den durch die Behinderung unvermeidbare Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-) Belastung vorgesehen.
Ab 2021 werden als jährlicher Pauschbetrag gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 20 (erstmalig) 384 €
von 30 620 €
von 40 860 €
von 50 1140 €
von 60 1440 €
von 70 1780 €
von 80 2120 €
von 90 2460 €
von 100 2840 €
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7400 € jährlich.
Schließlich sieht der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 folgende lohnsteuer-liche Maßnahmen vor:
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Die in zahlreichen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften vorgesehene Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckbezogene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (ab 2020),
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Einführung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge (ab 2023/2024),
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Pauschalbesteuerung der gesetzlich vorgesehenen Freifahrtberechtigung der Soldaten mit 25% der Aufwendungen des Arbeitgebers ohne Minderung der entsprechenden Werbungskosten (ab 2021),
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Anwendung des Progressionsvorbehalts für das nach ausländischen Rechtsvorschriften gezahlte Elterngeld (ab 2021).
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