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Aktuelle Gesetzgebung II: Neue Gesetzgebungsverfahren

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Es sind weitere Gesetzgebungsvorhaben – ungeachtet der parlamentarischen Sommerpause – auf den Weg gebracht worden.

Nach dem Referentenentwurf zum sog. Zweiten Familienentlastungsgesetz sind für 2021 und 2022 derzeit folgende Entlastungen beim Einkommensteuertarif beabsichtigt:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022,

  • Verschiebung der Tarifeckwerte des aktuellen Einkommensteuertarifs um 1,52% zum 1.1.2021 und um 1,50% zum 1.1.2022 (= Abbau der sog. kalten Progression),

  • Erhöhung des Kindergeldes zum 1.1.2021 um 15 € je Kind und Monat,

  • Anhebung der kindbedingten Freibeträge zum 1.1.2021 von derzeit insgesamt 7812 € auf 8388 € und

  • Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022.

Der Referentenwurf des sog. Behinderten-Pauschbetragsgesetz sieht ab 2021 schließlich folgende Maßnahmen vor:

  • Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge,

  • Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (u.a. dauernde Einbuße der körper-lichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900 € bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens

    80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung /Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4500 € vorgesehen, da neben den durch die Behinderung unvermeidbare Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-) Belastung vorgesehen.

Ab 2021 werden als jährlicher Pauschbetrag gewährt bei einem Grad der Behinderung

von  20 (erstmalig)                                                                              384 €

von  30                                                                                               620 €

von  40                                                                                               860 €

von  50                                                                                              1140 €

von  60                                                                                              1440 €

von  70                                                                                              1780 €

von  80                                                                                              2120 €

von  90                                                                                              2460 €

von 100                                                                                             2840 €

Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7400 € jährlich.

Schließlich sieht der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 folgende lohnsteuer-liche Maßnahmen vor:

  • Die in zahlreichen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften vorgesehene Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckbezogene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (ab 2020),

  • Einführung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge (ab 2023/2024),

  • Pauschalbesteuerung der gesetzlich vorgesehenen Freifahrtberechtigung der Soldaten mit 25% der Aufwendungen des Arbeitgebers ohne Minderung der entsprechenden Werbungskosten (ab 2021),

  • Anwendung des Progressionsvorbehalts für das nach ausländischen Rechtsvorschriften gezahlte Elterngeld (ab 2021).


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