Aktuelle Gesetzgebung und „Zusätzlichkeitserfordernis“
Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung, die ursprünglich im Referentenentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz enthalten war und nun in einem anderen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden soll (z.B. Jahressteuergesetz 2020), hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass herausgegeben, sodass die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden ist. Nach diesem Erlass werden lohnsteuerlich Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht (automatisch) erhöht
wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht.
Der Kabinettbeschluss der Bundesregierung zum Grundrentengesetz sieht eine Verdoppelung des Förderhöchstbetrags zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern von derzeit 144 € jährlich auf 288 € jährlich vor (vgl. hierzu bereits im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, in Anhang 6 „Neues und Wichtiges auf einen Blick“ unter Nr. 1). Die Erhöhung soll nach Verabschiedung des Gesetzes für das gesamte Jahr 2020 gelten. Hingegen ist die im Koalitionsausschuss zur Grundrente vereinbarte Verdoppelung des Freibetrags für Vermögensbeteiligungen (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, unter Nr. 4 der Rubrik „Neues und Wichtiges auf einen Blick“) von derzeit 360 € jährlich auf 720 € jährlich nicht enthalten.
Nach dem Kabinettbeschluss der Bundesregierung zum Kohleausstiegsgesetz werden das Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, steuerfrei gestellt. Wie andere Lohnersatzleistungen unterliegen diese steuerfreien Anpassungsgelder allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für das im Übrigen steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen.
(Bundesrats-Drucksache 85/20 zum Grundrentengesetz; Bundesrats-Drucksache 51/20 zum Kohleausstiegsgesetz; BMF-Schreiben vom 5.2.2020 IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; DOK 2020/0097878)



