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Arbeitslohn: Beteiligung am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

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Bestehen neben dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderrechtsbeziehungen (z.B. Miet-, Darlehens- oder Kaufverträge), sind diese steuerlich gesondert zu würdigen und führen nicht allein wegen der „Arbeitnehmerstellung“ zu Arbeitslohn (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, die Ausführungen in Abschnitt A Nr. 4).

In einem Streitfall hatte der Hauptgesellschafter des Arbeitgeber-Unternehmens einem Arbeitnehmer dieser Gesellschaft eine Beteiligung am künftigen Erlös aus der Veräußerung seiner Geschäftsanteile zugesagt und die vor der Veräußerung erteilte Zusage formal mit einer Zahlungspflicht des Arbeitnehmers verknüpft, deren Betrag unter dem erwarteten Veräußerungserlös lag und bis zum Verkauf gestundet wurde. Ebenso wie das Finanzamt und das Finanzgericht geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass der Hauptgesellschafter des Arbeitgeber-Unternehmens dem Arbeitnehmer nur ein schuldrechtliches Versprechen auf Teilhabe am Erlös aus einer späteren Veräußerung der ihm gehörenden Geschäftsanteile und keine Unterbeteiligung an diesen Geschäftsanteilen eingeräumt hatte. Der Einordnung der Zahlungen als Arbeitslohn (von dritter Seite) stand auch nicht entgegen, dass die Zahlungen von einer anderen Gesellschaft geleistet worden waren, deren Alleingesellschafter der Hauptgesellschafter war. Ausschlaggebend für das Vorliegen von Arbeitslohn war der Wille zur Beteiligung der Führungskräfte an der Wertsteigerung des Unternehmens bei eigenem finanziellen Einsatz im Rahmen eines Motivationsmodells.

(BFH-Urteil vom 3.7.2019  VI R 12/16, BFH/NV 2020 S. 12)


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