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Arbeitszeitkonten bei Fremdgeschäftsführern sind anzuerkennen

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Die Finanzverwaltung hat bisher die Verschiebung des Zuflusszeitpunkts durch Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) bei Organen von Körperschaften abgelehnt. Diese Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wegen des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung bereits im Jahr 2015 bestätigt.

Bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH war die Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen hingegen nach wie vor streitig (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 4 Buchstabe c mit Fußnote).

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung erkennt der Bundesfinanzhof Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH an. Im Streitfall schloss der Fremdgeschäftsführer mit der GmbH eine Vereinbarung für die Finanzierung seines vorzeitigen Ruhestands. Er „verzichtete“ auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6000 €, die ihm erst in der Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten.

Ebenso wie das Finanzgericht ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass die Wertgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen und daher nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der auf dem Arbeitszeitkonto (Zeitwertkonto) erfolgten Gutschriften keine Auszahlungen erhalten und nach den mit der GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gutschriften auch nicht verfügen können. Die getroffene Vereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Vereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet; für diese Freistellungsphase musste der Kläger nach dem Gesellschafterbeschluss seine Pflichten als Geschäftsführer niedergelegt haben und sein Ausscheiden als Geschäftsführer auch im Handelsregister eingetragen sein. Da die bloße Organstellung als Geschäftsführer für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung sei, seien sie für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln.

(BFH-Urteil vom 22.2.2018  VI R 17/16)

 

 

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