Arbeitszeitkonten bei Organen von Körperschaften
Vereinbarungen über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH), sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z.B. Fremdgeschäftsführer).
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z.B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die Vermutung der Veranlassung einer solchen Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (= verdeckte Gewinnausschüttung) kann durch einen betriebsinternen Fremdvergleich widerlegt werden. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten steuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten sind in diesem Fall steuerlich nicht anzuerkennen.
Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.
(BMF-Schreiben vom 8.8.2019 IV C 5 – S 2332/07/0004 :004; DOK 2019/0686812)



