Arbeitszimmer: Auf die „Erforderlichkeit“ für den Beruf kommt es nicht an
Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt aber stets voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Daher hält der Bundesfinanzhof auch die Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer Flugbegleiterin für möglich.
Ein Abzug der Kosten scheidet aber aus, wenn der Raum zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt wird (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen). Diese Sachverhaltsfeststellung obliegt im jeweiligen Einzelfall dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
(BFH-Urteil vom 3.4.2019 VI R 46/17, BFH/NV 2019 S. 903)



