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Arbeitszimmer: Auf die „Erforderlichkeit“ für den Beruf kommt es nicht an

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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer für die dort ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist allerdings in diesem Fall auf 1250 € begrenzt. Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet sind die Aufwendungen der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“).

Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt aber stets voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Daher hält der Bundesfinanzhof auch die Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer Flugbegleiterin für möglich.

Ein Abzug der Kosten scheidet aber aus, wenn der Raum zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt wird (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen). Diese Sachverhaltsfeststellung obliegt im jeweiligen Einzelfall dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

(BFH-Urteil vom 3.4.2019  VI R 46/17, BFH/NV 2019 S. 903)

 


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