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Arbeitszimmer: Kein Abzug privater Renovierungskosten

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Können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 € oder gar in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, sind bei der Ermittlung der auf diesen Raum entfallenden Kosten anteilig auch Renovierungs- und Reparaturaufwendungen anzusetzen, die auf das gesamte Gebäude entfallen.

Die Aufteilung ist – ebenso wie bei der Gebäudeabschreibung, den Schuldzinsen und den Müllabfuhrgebühren – nach dem Flächenverhältnis Arbeitszimmer zur Gesamtfläche (= Wohnfläche plus Arbeitszimmer) vorzunehmen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 2 Buchstabe a am Ende).

Nicht abzugsfähig sind allerdings Kosten (einschließlich Renovierungskosten) für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen z. B. Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es laut Bundesfinanzhof an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig zu berücksichtigten sind.

(BFH-Urteil vom 14.5.2019  VIII R 16/15)

 


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