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Arbeitszimmer: Nutzung durch mehrere Personen

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Steht einem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 € als Werbungskosten abziehen.

Umstritten war bisher, ob es sich im Falle der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerzahler um einen objektbezogenen Höchstbetrag (1250 € für das häusliche Arbeitszimmer) oder um einen personenbezogenen Höchstbetrag (1250 € für jeden Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers) handelt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 2 Buchstaben c und e einschließlich der Fußnoten).

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen, der Höchstbetrag von 1250 € personenbezogen anzuwenden ist und daher jeder Steuerzahler seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250 € steuerlich geltend machen kann. Im ersten Streitfall nutzten die Eheleute gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in ihrem Einfamilienhaus; die für diesen Raum anfallenden Aufwendungen betrugen 2800 €. Anders als das Finanzamt und das Finanzgericht berücksichtigte der Bundesfinanzhof bei jedem Ehegatten (= personenbezogen) einen Höchstbetrag von 1250 €, da im Streitfall jedem Ehegatten für seine betriebliche bzw. berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Zugleich hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei hälftigem Miteigentum und gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmer jedem Ehegatten die Kosten zur Hälfte zuzuordnen sind. Der sich im Streitfall ergebende Pro-Kopf-Anteil von 1400 € (= ½ von 2800 €) konnte daher bei jedem Ehegatten bis zum Höchstbetrag von 1250 € steuerlich berücksichtigt werden. Im zweiten Streitfall hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es für die Aufteilung der Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht ankommt. Mietzahlungen für eine gemeinsam genietete Wohnung sind hälftig auf die Ehegatten bzw. Lebenspartner aufzuteilen.

(BFH-Urteile vom 15.12.2016  VI R 53/12 und VI R 86/13)

 

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