Arbeitszimmer: Vermietung an den Arbeitgeber
Bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers ist von Arbeitslohn, bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers spricht, dass er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers bzw. Home-Office vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. Für ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers spricht, dass für den Arbeitnehmer in dem Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer, die über kein Arbeitszimmer bzw. Home-Office verfügen, vergleichbare Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten eingegangen ist. Unerheblich ist, ob der vereinbarte Mietzins die ortsübliche Marktmiete unterschreitet (vgl. auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 3).
Liegen bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor, können die auf die beruflichen Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung folgt allerdings der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, für die Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (sog. Überschusserzielungsabsicht). Bei einer negativen Überschussprognose (Aufwendungen übersteigen auf die Nutzungsdauer gesehen die Einnahmen) liegt steuerlich ein unbeachtlicher Vorgang der privaten Vermögensebene vor („Liebhaberei“); die Arbeitgeberzahlungen werden also wegen seines vorrangigen Interesses nicht zu Arbeitslohn, es besteht auch keine Sozialversicherungspflicht für diese Zahlungen.
Bei vor dem 1.1.2019 abgeschlossenen Mietverträgen geht die Finanzverwaltung – entsprechend ihrer bisherigen Auffassung – stets vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht aus und erkennt entsprechende Verluste aus Vermietung und Verpachtung an. Diese Verluste können dann spätestens in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers mit anderen positiven Einkünften (auch mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden.
(BMF-Schreiben vom 18.4.2019 IV C 1 – S 2211/16/10003 :005; DOK 2019/0046116)



