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AStA-Mitglieder: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

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Die nach dem Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität ist Arbeitgeber und die für den Allgemeinen Studentenausschuss (= AStA) handelnden Personen (Vorsitzender und Referenten des AStA) sind Arbeitnehmer. Die diesen Personen gezahlten Aufwandsentschädigungen gehören daher grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „AStA-Mitglieder").

Werden die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt und sind sie dazu bestimmt, steuerlich als Werbungskosten anzuerkennende Aufwendungen abzugelten, kommt eine Steuerfreiheit bis zu 200 € monatlich in Betracht. Lediglich ein diesen Höchstbetrag ggf. übersteigender Betrag ist dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen" unter Nr. 3.)

Hinweis: Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten (insbesondere Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer) sind von der jeweiligen Studentenschaft der Hochschule als Arbeitgeber wahrzunehmen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat im Hinblick auf die organisatorischen Umstellungen keine Bedenken, wenn der Lohnsteuerabzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kalenderjahr 2018 vorgenommen wird. In den übrigen Bundesländern sollte beim Betriebsstättenfinanzamt angefragt werden, ob diesbezüglich ebenfalls eine solche Übergangsfrist eingeräumt wird.

(Erlass Baden-Württemberg vom 30.3.2017  3 - S 233.7/39)

 

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