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Außergewöhnliche Belastung: Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

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Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei einer Empfängnisunfähigkeit der Frau sowohl für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Mannes (homologe künstliche Befruchtung) als auch bei Ehepaaren mit dem Samen eines Dritten (heterologe künstliche Befruchtung; vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, in Anhang 7 Abschnitt D unter Nr. 2 das Stichwort „Künstliche Befruchtung“).

In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass die Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejahte der Bundesfinanzhof im Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Im Übrigen könne eine Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.

(BFH-Urteil vom 5.10.2017 VI R 47/15)

 

 

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